Im Übrigen setzt die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 GEG nach § 80 Abs. 2 GEG nicht nur eine bestimmte fachliche Qualifikation voraus, sondern zusätzlich auch den Erwerb fachspezifischer Kenntnisse. Die Voraussetzungen vorerwähnter Norm sind dann erfüllt, wenn während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens gesetzt oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus erworben wurde, oder eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 GEG entspricht, absolviert wurde, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus erfolgt ist.

 

Verzeichnisse

Ausstellungsberechtigte können unter www.energie-effizienz-experten.de/ oder www.effizienzhaus.zukunft-haus.info/aussteller/suche-experten/ recherchiert werden.

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