Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 GEG ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen, wenn bei einem bestehenden Gebäude Änderungen i. S. d. § 48 GEG[1] ausgeführt und unter Anwendung des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden. Um die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises für Bestandsgebäude auszulösen, müssen kumulativ also 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Änderung i. S. v. § 48 GEG und
  2. Berechnung nach § 50 Abs. 3 GEG und
  3. Berechnung für das gesamte Gebäude.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein Energiebedarfsausweis für das betroffene Gebäude auszustellen. Hieraus folgt, dass es keines Energieausweises bedarf, wenn zwar Änderungen am Bestandsgebäude nach § 48 GEG ausgeführt werden, der Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aber mittels Anlage 7 GEG geführt wird und daher Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG nicht erforderlich sind.

 

Mehrhausanlagen

Da Energieausweise jeweils für einzelne Gebäude auszustellen sind, bedeutet dies für Mehrhausanlagen, dass es keines Energieausweises für Häuser innerhalb der Wohnanlage bedarf, die von den Änderungen nicht betroffen sind.

[1] Siehe ausführlich Blankenstein, Bestandsgebäude, Kap. 3.1.

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