Die Übergangsregelung des § 112 Abs. 2 GEG ist mittlerweile bedeutungslos. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Energieausweise in aller Regel unter Verwendung elektronischer Datenschemata erstellt werden und diese auf die am 1.11.2020 außer Kraft getretenen Altregelungen gestützt und somit anzupassen waren. Insoweit sieht § 112 Abs. 2 GEG für Energieausweise insbesondere nach § 80 Abs. 3 Satz 1 GEG eine Übergangsfrist bis zum 1.5.2021 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt kamen also die Altvorschriften zur Anwendung.[1]
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