Ihrem Wortlaut nach verpflichtet die Bestimmung des § 87 Abs. 1 GEG den Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler, soweit die jeweilige Person die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet.

 

EnEV 2014 / GEG 2020 / GEG 2024

Gegenüber der Regelung in § 16a EnEV 2014 wurde auch der Immobilienmakler im GEG 2020 ausdrücklich in den Geltungsbereich einbezogen. Allerdings hatte sich dadurch die Rechtslage nicht geändert. Denn bereits vor Inkrafttreten des GEG mussten auch die Makler § 16a EnEV beachten. Nach § 5a Abs. 2 UWG liegt nämlich dann eine unlautere Handlung vor, wenn die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst wird, dass eine Information vorenthalten wird, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Ergänzt wird die Bestimmung durch § 5a Abs. 4 UWG. Hiernach gelten als wesentlich auch Informationen, "die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen".

Da mit der EnEV 2014 die europäische Richtlinie 2010/13/EU vom 19.5.2010 umgesetzt wurde, die in Art. 12 Abs. 4 Angaben in der Werbung verlangt, musste also auch der Makler die Pflichtangaben nach EnEV bei seiner Akquise berücksichtigen. War dies nicht der Fall, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.[1] Die fehlende Angabe von Informationen zum Energieverbrauch einer Immobilie entgegen § 87 GEG in der Werbeanzeige eines Maklers stellt selbstverständlich weiter eine unlautere Handlung (nunmehr) i. S. v. § 3a UWG dar.[2] Die Differenzierung beruht allein darauf, dass die Verpflichtung nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.

Die Pflicht trifft denjenigen, der die Anzeige zu verantworten hat. In aller Regel dürfte die Ermittlung der verantwortlichen Person keine Schwierigkeiten bereiten. Wurde ein Makler mit der Vermarktung beauftragt, dürfte regelmäßig auch dieser verpflichtet sein. Sollte sich allerdings die Verantwortlichkeit nicht eindeutig zuordnen lassen, werden im Zweifel alle an der Anzeige Mitwirkenden für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich sein.[3]

[1] BGH, Urteil v. 5.10.2017, I ZR 229/16, NWB 2018, 686.
[3] HK-GEG/GEIG/Ertel, § 87 GEG Rn. 14.

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