Bestehende Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik unterliegen gemäß § 57 GEG entgegen der amtlichen Überschrift einem Verschlechterungsverbot und keinem Veränderungsverbot.[1] Sie dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Freilich dürfen sie jedoch in einer Weise verändert werden, die die energetische Qualität des Gebäudes verbessert. Ordnen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften abweichende Anforderungen, u. a. zur Standsicherheit, zum Brandschutz oder zum Schallschutz an, sind diese nach § 57 Abs. 2 GEG maßgeblich.

Dies gilt nach § 57 Abs. 1 GEG allerdings nur für solche Anlagen, die zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparungsrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen waren. War die betreffende Anlage nicht erforderlich, um die Vorgaben der EnEV bzw. des GEG einzuhalten, darf sie demontiert werden, soweit sie im Nachweis nach EnEV bzw. GEG nicht berücksichtigt wurde. Wurde sie berücksichtigt, darf sie allerdings nicht demontiert werden.[2]

[1] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 57 GEG Rn. 4.
[2] Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild, S. 97.

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