§ 71h GEG ermöglicht eine Kombination verschiedener Wärmeerzeuger mit einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe.

 

Bußgeld

Zu beachten ist hierbei, dass eine Missachtung der Vorgaben des § 71h Abs. 1 und Abs. 2 GEG nach § 108 Abs. 1 Nr. 19 GEG eine mit einem Bußgeld bis 5.000 EUR bewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.

7.1 Wärmepumpen-Hybridheizung

§ 71h Abs. 1 GEG regelt die Vorgaben für eine Wärmepumpen-Hybridheizung. Hiernach ist Voraussetzung, dass ein Vorrang für die Wärmepumpe insoweit besteht, dass die Wärmeerzeugung primär mittels Wärmepumpe erfolgt und der weitere Wärmeerzeuger nur dann zum Einsatz kommt, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe allein gedeckt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Wärmepumpen/Gaskombination

Als Wärmeerzeuger dienen eine elektrische Wärmepumpe und ein Gaskessel. Da die Wärmeerzeugung primär durch die Wärmepumpe zu erfolgen hat, kann der Gaskessel erst in Betrieb genommen werden, wenn allein die Wärmepumpe nicht in der Lage ist, ausreichend Wärmeenergie zu erzeugen.

Voraussetzung ist, dass

  • die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
  • der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist. Kennzeichnend für einen Brennwertkessel ist, dass er den Energieinhalt (sog. Brennwert) des eingesetzten Brennstoffs nahezu vollständig nutzt.

Die Hybridheizung kann

  • bivalent parallel (die Wärmepumpe deckt den Wärmebedarf, solange die Leistung ausreicht; ist die benötigte Heizleistung höher, wird der zweite Wärmeerzeuger zugeschaltet und erbringt die weitere, noch benötigte Leistung),
  • bivalent teilparallel (bis zu einer bestimmten Außentemperatur bzw. Heizlast sind beide Wärmeerzeuger gemeinsam in Betrieb; steigt die Heizlast an, ist nur noch ein Wärmeerzeuger im Einsatz) und
  • bivalent alternativ (im Betrieb wird die Wärmepumpe unterhalb des Bivalenzpunkts komplett abgeschaltet und durch eine Öl-, Gas- oder Holzheizung ersetzt; der Bivalenzpunkt liegt bei ca. 3 Grad Celsius)

arbeiten.

Besteht die Wärmepumpen-Hybridheizung aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach § 71 Abs. 3 Nr. 6 GEG, muss die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 % der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 % des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 148254 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 % oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.

7.2 Solarthermie-Hybridheizung

§ 71h Abs. 2 bis 5 GEG ermöglicht, dass Solarthermie-Hybridheizungen auch ohne rechnerischen Nachweis nach § 71 Abs. 2 GEG eingesetzt werden können. Sie können in Kombination mit einer Gas-, Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung betrieben werden. Dafür werden nach § 71h Abs. 3 GEG Anforderungen an die Mindestaperturfläche gestellt:

  • bei Wohngebäuden mit höchstens 2 Wohneinheiten eine Fläche von mindestens 0,07 m2 Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche oder
  • bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden eine Fläche von mindestens 0,06 m2 Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.
 

Das ist eine Aperturfläche

Die Aperturfläche ist die Lichteintrittsfläche eines Sonnenkollektors. Durch sie gelangen die Sonnenstrahlen in den Kollektor. Nur Licht, das durch die Lichteintrittsfläche in den Kollektor gelangt, kann in Wärme umgewandelt werden. Die Aperturfläche wird auch als Pflichtkollektorfläche bezeichnet, die für Neubauten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgeschrieben ist. Außerdem dient sie als Bezugsfläche bei der DIN-Prüfung.

Sind die Voraussetzungen an die Mindestaperturfläche erfüllt, kann die solarthermische Anlage mit einem Deckungsanteil von rund 15 % berücksichtigt werden. Dementsprechend müssen noch weitere 50 % der Wärme mit erneuerbaren Energien mittels Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff gedeckt werden, sodass die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt ist.

Sofern die Aperturfläche der solarthermischen Anlage kleiner ist als in § 71h Abs. 2 GEG vorgegeben, muss nach § 71h Abs. 5 GEG entsprechend der Reduktion der Aperturfläche der Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erhöht werden.

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