Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist und voraussichtlich aufgrund der Nachfrage in verschiedenen Sektoren teurer wird, empfiehlt sich diese Option vor allem in Bestandsgebäuden, in denen andere Lösungen nicht sinnvoll oder machbar sind. Dies kann beispielsweise für Gebäude gelten, die schwer zu sanieren sind oder unter Denkmalschutz stehen.

Die Nutzung nach § 71g GEG hat in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel zu erfolgen. Es darf ausschließlich Biomasse eingesetzt werden aus

  • naturbelassenem stückigen Holz einschließlich Rinde (u. a. Scheitholz, Hackschnitzeln, Reisig),
  • naturbelassenem nicht stückigen Holz (u. a. Sägemehl, Späne, Rinde),
  • Presslingen aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder in Form von Holzpellets,
  • Stroh und ähnlichen pflanzlichen Stoffen,
  • nicht als Lebensmittel bestimmtem Getreide (u. a. Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen sowie Pellets hieraus).

Keine offenen Kamine oder Einzelraumfeuerungsanlagen

§ 71g GEG gilt für Feuerungsanlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BimSchG bedürfen. Offene Kamine nach § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV sowie handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen. Dies ergibt sich bereits aus der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 14a GEG.[1]

 

Bußgeld

Nach § 108 Abs. 1 Nr. 18 GEG stellt es eine bis 5.000 EUR bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Betreiber der Anlage entgegen § 71g Nr. 1 oder Nr. 2 GEG nicht sicherstellt, dass die Nutzung der festen Biomasse in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und ausschließlich dort genannte Biomasse eingesetzt wird.

[1] BT-Drs. 20/6875, S. 118.

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