Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert. Die Satzungen sehen meist als Mietwert die Jahresrohmiete an. Die Vorschrift des § 79 BewG zur Jahresrohmiete wird entsprechend angewendet. Dies wird entsprechend der Steigerung der Nettokaltmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte indexiert. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.7.2019 verstößt die Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Wert im Hauptfeststellungszeitraum 1.1.1964 festgesetzten und entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten gesteigerten Jahresrohmiete gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte konsequent umgesetzt.

In seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist bis zum 31.3.2020 eingeräumt.

[1]

Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen in mehreren Entscheidungen vom 27.11.2019 entschieden, dass dann, wenn eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweitwohnungsteuer) im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt wird, sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden darf. Anders als das Bundesverfassungsgericht sind die Verwaltungsgerichte zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung nicht befugt. Sie sind vielmehr verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen.[2]

Ein weiterer Maßstab ist die aufgrund des Mietvertrags im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete.

Will der Steuerpflichtige einen durch Schätzung festgesetzten Mietwert nicht anerkennen, trifft ihn die Beweislast. Er muss substanziiert Tatsachen und/oder Erfahrungssätze vorweisen, dass ein anderer Jahresrohmietwert als der von der Behörde angenommene richtig ist. Für die Ermittlung des Mietwerts hat das OVG Lüneburg[3] in einer abschließenden Entscheidung die Regelung in der Satzung der Gemeinde Westerland auf Sylt als zulässig anerkannt. Diese Regelung wird von fast allen Zweitwohnungsteuersatzungen übernommen.

In den norddeutschen Bundesländern hat sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Jahresrohmiete ein Flächenmaßstabs-Modell durchgesetz. Die Steuer bemisst sich nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Baujahres-faktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad.

Allerdings bestehen rechtliche Zweifel an dieser Bemessungsgrundlage. So hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungericht die Satzung der Stadt Fehmarn als rechtwidrig eingestuft, soweit bei der Bemessungsgrundlage auf den reinen Bodenrichtwert ohne Gewichtung abgestellt wurde. Das Berufsverfahren läuft noch.[4]

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 24.4.2024 die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht im Rahmen von Normenkontrollanträgen für unwirksam erklärt.

Dort orientierte sich der neue Steuermaßstab sich maßgeblich an dem Lagewert, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Zweitwohnung. Der Lagewert entspricht dabei dem jeweiligen Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung des Gerichtes gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Heranziehung des in EUR/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes werde der Lagewert selbst maßstabsprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweise. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.[5]

Die Steuer für Camping- und Wohnwagen richtet sich nach der Stellplatzmiete und den anfallenden Nebenkosten. In Bayern wird in einigen Kommunen eine pauschale Steuer erhoben.

Wird die Wohnung auch an wechselnde Gäste angeboten, so sehen die meisten Satzungen inzwischen eine prozentuale Minderung der Bemessungsgrundlage vor. Die Minderung richtet sich nach der Verfügbarkeit der Wohnung für eigene Zwecke.

[2] BVerwG, Urteile v. 27.11.2019, 9 C 6.18, 9 C 7.18, 9 C 3.19, 9 C 4.19
[3] OVG Lüneburg, Urteil v. 22.5.1985, 13 C 2/84.
[4] Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil v. 23.3.2022, 4 A 154/21.
[5] Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein, Normkontrollverfahren v. 24.4.2024, 6 KN 1/24 und 2/24.

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