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Die Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Zahlungsberichts ist unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen etwaiger Zahlungen. Sofern die Voraussetzungen des § 341q ff. HGB erfüllt sind, d. h. es sich um ein großes Unternehmen oder ein Unternehmen von öffentlichem Interesse[1] respektive einen Konzern jeweils aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz in Primärwäldern handelt, ist auch dann ein Zahlungsbericht aufzustellen, wenn im Berichtszeitraum keine berichtspflichtigen Zahlungen geleistet wurden. In diesem Fall ist im Zahlungsbericht gemäß § 341t Abs. 1 HGB jedoch lediglich anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie ausgeübt oder Holzeinschlag in Primärwäldern betrieben wurde, jedoch keine Zahlungen i. S. d. § 341r Nr. 3 HGB i. V. m. § 341t HGB erfolgten.

[1] Kapitalmarktorientierte Unternehmen/Konzerne, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.

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