Als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Zinshöhenschranke, die aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde, werden neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen im Außensteuergesetz eingeführt (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG).

Mit den Änderungen sollen Gewinnverlagerungsstrategien weiter eingedämmt und der Fremdvergleichsgrundsatz eindeutiger gefasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie wirtschaftlich entstanden sind. Insbesondere soll verhindert werden, dass internationale Unternehmensgruppen mithilfe von grenzüberschreitenden Finanzierungen Betriebsausgaben in Form von Zinsen mit dem Ziel der Minderung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage generieren können. Neben strengen Anforderungen an die zulässige Höhe von Darlehenszinsen, die dem Fremdvergleich standhalten müssen, soll u.a. auch glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Schuldner das Darlehen wird zurückzahlen können.

Gilt ab VZ 2024.

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