Mit Wirkung ab dem VZ bzw. EZ 2024 soll mit § 1 Abs. 3d AStG eine Norm zur außerbilanziellen Korrektur von bei inländischen Steuerpflichtigen anfallenden Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen eingeführt werden.

Eine außerbilanzielle Korrektur erfolgt danach,

  • wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er den aus der Finanzierungsbeziehung resultierenden Kapitaldienst, insbesondere in Form von Zins- und Tilgungsleistungen, von Anfang an hätte erbringen können (§ 1 Abs. 3d Nr. 1 Buchst. a AStG, "Cash-Flow"-Test) und die empfangene Finanzierung wirtschaftlich und für den Unternehmenszweck benötigt wird (§ 1 Abs. 3d Nr. 1 Buchst. b AStG, "Business-Purpose"-Test), oder
  • soweit der vom Steuerpflichtigen zu entrichtende Zinssatz den Refinanzierungszinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dieses bei der Bemessung des Zinssatzes zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3d Nr. 2 AStG).

Gegenbeweismöglichkeit: Liegt in Fällen des § 1 Abs. 3d Nr. 2 AStG ein höherer Zinssatz vor, kann auch dieser fremdüblich sein, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann. Bei Nichtgelingen des Nachweises, ist der den Refinanzierungssatz der Unternehmensgruppe übersteigende Teil des Zinsaufwandes steuerlich nicht abziehbar.

 
Hinweis

Ebenfalls mit Wirkung ab dem VZ bzw. EZ 2024 soll die Norm des § 1 Abs. 3e AStG zur Bestimmung der Verrechnungspreise bei Finanzierungsdienstleistungen eingeführt werden. Finanzierungsbeziehungen, die innerhalb der Unternehmensgruppe vermittelt oder weitergeleitet werden, stellen danach regelmäßig funktions- und risikoarme Dienstleistungen dar, es sei denn, es kann anhand einer Funktions- und Risikoanalyse nachgewiesen werden, dass es sich nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung handelt.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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