Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto müssen nur die nach § 33 UStDV geforderten Angaben vorhanden sein. Ist z. B. der Steuersatz nicht angegeben, entfällt der Vorsteuerabzug.

 
Praxis-Tipp

Barbelege und andere Kleinbetragsrechnungen sofort prüfen – es droht auch hier der Verlust des Vorsteuerabzugs

Die Kleinbetragsrechnungen sollten immer sofort vor Ort kontrolliert werden, weil der Aufwand groß ist, eine Kleinbetragsrechnung nachträglich korrigieren zu lassen.

Kontrolle ist wichtig, weil sich auch die Vorsteuer aus einer Vielzahl von Kleinbetragsrechnungen zu einem beachtlichen Betrag summiert, den man nicht verschenken sollte.

4.1 Kleinbetragsrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

Checkliste für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR (brutto)

 

lfd.

Nr.
für den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben Angaben sind in der Rechnung enthalten
    ja nein
1. Name und Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt
2. das Ausstellungsdatum der Rechnung
3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
4. der anzuwendende Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
5. Ausweis des Bruttobetrags

Tab. 2: Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen

4.2 Aus dem Bruttobetrag von Kleinbetragsrechnungen ist die Umsatzsteuer herauszurechnen:

Bei einem Steuersatz von 19 % wird

  • die Umsatzsteuer mit einem Multiplikator von 15,97 % (15,9664) oder mit der Formel "Bruttobetrag : 119 × 19" herausgerechnet und
  • das Nettoentgelt mit dem Divisor von 1,19 ermittelt.

Bei einem Steuersatz von 7 % wird

  • die Umsatzsteuer mit einem Multiplikator von 6,54 % (6,5421) oder mit der Formel "Bruttobetrag : 107 × 7" herausgerechnet und
  • das Nettoentgelt mit dem Divisor von 1,07 ermittelt.

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