Der Erstattungsstaat setzt den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags bei sich in Kenntnis.[1] Der Erstattungsstaat teilt dem Antragsteller auch innerhalb von 4 Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mit, ob die Erstattung gewährt oder abgewiesen wird.[2]

Ist der Mitgliedstaat der Erstattung der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er nach Art. 20 Abs. 1 RL 2008/9/EG insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, zusätzliche Informationen anfordern. Die Vorschrift verbietet es, dass die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung, wenn sie, ggf. anhand vom Unternehmer vorgelegter zusätzlicher Informationen, die Gewissheit erlangt hat, dass der Betrag der tatsächlich entrichteten Vorsteuer, wie er in der dem Erstattungsantrag beigefügten Rechnung ausgewiesen ist, höher ist als der in dem Erstattungsantrag angegebene Betrag, die MwSt-Erstattung lediglich in Höhe des letztgenannten Betrags bewilligt, ohne den Steuerpflichtigen vorher zügig und mit den ihr am besten geeignet erscheinenden Mitteln aufgefordert zu haben, seinen Erstattungsantrag durch einen Antrag zu berichtigen, der als zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags eingereicht gilt.[3]

Wird eine Erstattung gewährt, erstattet der Erstattungsstaat den Betrag spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf der o. g. Fristen.[4] Er verzinst bei verspäteter Erstattung den zu erstattenden Betrag. Die Zinshöhe richtet sich nach geltenden nationalen Verzinsungsbestimmungen.[5]

[3] Vgl. EuGH, Urteil v. 21.10.2021, C-396/20, CHEP Equipment Pooling, BFH/NV 2021 S. 1630 zu einem Fall, in dem der Antrag auf Vorsteuervergütung und die Rechnung offenkundige buchhalterische Unterschiede zulasten des Steuerpflichtigen aufwiesen.

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