Seit dem 1.1.2020 kann der wirtschaftlich Berechtigte, vom Transparenzregister Auskunft über die erfolgten Einsichtnahmen verlangen (§ 23 Abs. 8 GwG). Der Betroffene kann – maximal einmal pro Quartal -
- unter Nennung der Vereinigung/Rechtsgestaltung nach § 20 oder § 21 GwG und
- Nachweis seiner Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter dieser Vereinigung/Rechtsgestaltung
- den Auskunftsanspruch online auf der Webseite des Transparenzregisters erheben.
Pro Registrierung eines wirtschaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit stellt das Transparenzregister eine Gebühr von 50 EUR in Rechnung (Anlage 1 Nr. 4 zur TrGebV)
Die Auskunft enthält folgende Informationen:
- die personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten,
- die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung erfolgten Einsichtnahmen,
- den Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen,
- eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht genommen haben und
- bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung.
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