Vgl. Tz. 6.3.

Frankreich gestattet (wie einige andere Mitgliedstaaten auch, nicht Deutschland) Importeuren bisher, die entstandene EUSt in der USt-Voranmeldung zu erklären und gleichzeitig als Vorsteuer geltend zu machen. So werden die Zahlungen der EUSt an die Zollbehörde und die Rückzahlung als Vorsteuer durch die Finanzbehörde vermieden (Verrechnung der Vorsteuer mit der EUSt). Dieses Verfahren stand bisher in Frankreich unter folgenden Bedingungen:

  • der importierende Unternehmer muss in den letzten zwölf Monaten mindestens vier Einfuhrvorgänge in der EU-Zollunion abgeschlossen haben;
  • er führt detaillierte Zoll- und Mehrwertsteueraufzeichnungen über Einfuhren;
  • er hat keine Steuer- oder Zollverletzungen in den letzten zwölf Monaten begangen;
  • er hat sich in den letzten zwölf Monaten in einer positiven finanziellen Situation befunden.

Diese Bedingungen fallen zum 1.1.2021 weg.

Ab dem 1.1.2022 ist der Reverse-Charge-Mechanismus bei der Einfuhr obligatorisch und automatisch für alle Steuerzahler mit einer gültigen französischen USt-IdNr. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhebung der EUSt werden von den Zollbehörden (Direction générale des douanes et droits indirects – DGDDI) auf die Steuerbehörden (Direction Générale des Finances publiques – DGFiP) verlagert. Folglich müssen Unternehmen (unabhängig von ihrem Niederlassungsort), die keine französische USt-IdNr. haben, aber Einfuhrvorgänge in Frankreich durchführen möchten, zunächst eine französische USt-IdNr. beantragen.

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