Bei Umwandlungen ist der Ausgleich von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG des übernehmenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum nicht möglich (Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG). Laut BFH gilt diese Vorschrift auch bei Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft (BFH, Urteil v. 12.4.2023, I R 48/20, BStBl 2023 II S. 888). Dies ergebe sich aus der Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG, und zwar unabhängig von einer Missbrauchsabsicht auf Seiten des Steuerpflichtigen. Zwar war § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG im Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2013 zur Missbrauchsvermeidung eingeführt worden, jedoch findet sich dieser Gedanke nicht als Tatbestandsmerkmal wieder. Dafür spreche auch, dass in § 2 Abs. 4 Satz 6 UmwStG die einzige Ausnahme des Satzes 3 enthalten ist. Nach Satz 6 gilt das Verlustverrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 UmwStG nicht, wenn das übertragende und übernehmende Unternehmen vor Ablauf des Übertragungsstichtags sog. verbundene Unternehmen i.S.v. § 271 Abs. 2 HGB sind. Auch wenn die Gewerbesteuer andere Begrifflichkeiten verwendet (z.B. "Gewerbeertrag" statt "Einkünfte"), gilt § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG laut BFH auch für die Gewerbesteuer. Verfassungsrechtliche Bedenken sah der BFH nicht.
Der BFH sah keinen Anlass, bei der Ermittlung der negativen Einkünfte des Übernehmers i.S. des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG den Aufwand aus der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags i.S.v. § 7g Abs. 1 EStG außer Betracht zu lassen, der vom Übernehmer beantragt wurde.
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