Rz. 172

Die ZM nach § 18a UStG stellt einen zentralen Bereich der nationalen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Schaffung eines innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens bei der USt dar (Rz. 40ff.) . Insoweit soll in diesem Zusammenhang mit einem Focus auf die ZM ein Blick auf die bestehende Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erfolgen, die im Übrigen seit Jahren mit dem Ziel der Verbesserung ständigen Änderungen unterliegt.

 

Rz. 173

Allgemein ist ein Mindestmaß an Kontrollmöglichkeiten grenzüberschreitender Leistungen innerhalb der EU unerlässlich für die Funktionsfähigkeit des bestehenden umsatzsteuerlichen Binnenmarkts. Da die Kontrolle der Grenzen im Gebiet der EU mit Schaffung des Europäischen Binnenmarkts weggefallen ist, ohne dass gleichzeitig vollständig zu dem System einer einheitlichen Umsatzbesteuerung in einem Binnenmarkt – vergleichbar der durchgängigen Besteuerung im Ursprungsland – übergegangen wurde, bedurfte es hier zunächst einer "Übergangslösung", die aber wohl – realistisch gesehen – in ihren wesentlichen Bestandteilen noch für Jahre Bestand haben wird (Art. 1ff. MwStSystRL).[1] Da bei der ursprünglich geschaffenen Regelung aber Leistungen über die Grenzen der Staaten hin zunächst unversteuert gelangen und deren Besteuerung erst im Bestimmungsland erfolgt, musste bereits bei Beginn des Binnenmarktes ein Informations- und Kontrollsystem geschaffen werden, das es den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht zu erkennen, welche Leistungen von welchen Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten an Unternehmer im Inland erbracht wurden. Allgemein spricht man hier von dem Mehrwertsteuer-Informationsaustausch-System – MIAS –, in anderen Staaten der EU findet sich auch die Abkürzung "VIES" für Value-added-tax Information Exchange System.[2]

 

Rz. 174

Das unionsrechtliche System des Informationsaustauschs basiert insbesondere auf den USt-IdNr., den ZM, einigen flankierenden gesetzlichen Maßnahmen und einer möglichst wirkungsvollen Zusammenarbeit der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten. Die in § 18a UStG normierte Verpflichtung zur Abgabe der ZM beruht ausschließlich auf der Notwendigkeit eines innergemeinschaftlichen Informationsaustauschs; für die Besteuerung im Inland ist sie ohne Bedeutung. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Durchführung des Informationsaustauschs in der Praxis nicht zufriedenstellend ist; es ist kein Geheimnis, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden über die Staatsgrenzen der Mitgliedstaaten hinweg (vorsichtig formuliert) seit Schaffung des Binnenmarktes früher nur schlecht und auch heute nicht optimal funktioniert.[3]

 

Rz. 175

In Deutschland kommt dem BZSt bei der Ausführung der unionsrechtlichen Vorgaben die zentrale Rolle zu. Diese Bundesfinanzbehörde ist auch das "zentrale Verbindungsbüro" i. S. d. Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Zusammenarbeits-VO.[4] Mit Blick auf die ZM besteht die Aufgabe des BZSt zunächst darin, die Daten aus allen in Deutschland abgegebenen ZMs automationsgerecht zu sammeln und vorzuhalten. Erst durch die Sammlung und Aufbereitung der Daten wird die Möglichkeit für einen Informationsaustausch zwischen den sog. zentralen Verbindungsbüros der einzelnen Mitgliedstaaten geschaffen.[5]

 

Rz. 176

Über diesen innergemeinschaftlichen Datenaustausch hinaus sieht § 18a Abs. 5 S. 6 UStG für Deutschland einen innerstaatlichen Datenaustausch des BZSt mit den einzelnen Landesfinanzbehörden vor. Aufgrund des föderalistischen Staatsaufbaus Deutschlands bedarf es dieser Regelung, damit die für die Besteuerung der Unternehmer zuständigen Landesfinanzbehörden und das BZSt die bei ihnen jeweils vorhandenen Daten[6] in Verbindung miteinander bringen können.

 

Rz. 177

Gem. § 18a Abs. 5 S. 6 UStG übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach § 18a Abs. 1 und 2 UStG zur Abgabe der ZM verpflichtet sind. Diese Daten enthalten vor allem die nach § 18b UStG (Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren) vorgeschriebenen Angaben. Danach hat ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen, seiner Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG und der sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftlichen Leistungen ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Leistung folgende Monat endet.[7]

 

Rz. 178

Auf der anderen Seite übermittelt das BZSt nach § 18a Abs. 5 S. 8 UStG den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den ZM, so...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge