Rz. 40

Durch die Schaffung eines umsatzsteuerlichen Europäischen Binnenmarkts bedurfte es ab dem Jahr 1993 einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Die Kontrolle der USt bei Leistungen über die Grenzen der Mitgliedstaaten war nach der Neuregelung aufgrund der weggefallenen Grenzkontrollen und des damit verbundenen Wegfalls der Erfassung der innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren ab dem 1.1.1993 im reinen Verwaltungsweg nicht mehr möglich. Aufgrund der ursprünglich gefundenen "Übergangsregelung" (deren Ende nicht absehbar ist, so ging auch die 2007 eingeführte MwStSystRL zunächst weiter von einer Übergangsregelung aus) des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 402 MwStSystRL) konnte der innergemeinschaftliche Leistungsaustausch nur noch durch die Einbindung der an den Umsätzen beteiligten Unternehmer überprüft werden.

 

Rz. 41

Aus diesen Gründen wurde zunächst bei den Fällen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen ein Kontrollsystem – das MIAS-Verfahren - auf der Basis von bestimmten gespeicherten Daten geschaffen.[1] Die ZM stellt nun einen zentralen Bestandteil dieses Kontrollsystems dar, denn durch sie wird die Sammlung der zum Informationsaustausch erforderlichen Daten über grenzüberschreitende Leistungen sichergestellt. Der europäische Gesetzgeber hatte dabei versucht, die für die Zwecke der ZM zu speichernden und bereitzuhaltenden Daten auf ein Mindestmaß zu beschränken, schon weil hier laufend eine sehr große Anzahl von Geschäftsvorfällen zu erfassen und zu speichern ist. Die deutsche Regelung zur ZM in § 18a UStG beruht jedenfalls weitgehend auf den unionsrechtlichen Vorgaben. Aufgrund der durch die Dienstleistungsrichtlinie v. 12.2.2008[2] vorgenommenen Neuregelung des Orts der sonstigen Leistungen sind seit dem 1.1.2010 auch diese Leistungen in die ZM aufzunehmen. Seit dem 1.1.2020 kommen zudem Meldepflichten in bestimmten Konsignationslagerfällen hinzu (Rz. 57 und Rz. 77).

 

Rz. 42

Die unionsrechtlichen Mindestanforderungen der ZM fanden sich zunächst in Art. 22 Abs. 6b der 6. EG-Richtlinie[3], sie finden sich in der seit dem 1.1.2007 geltenden MwStSystRL in Art. 262ff. Gem. Art. 264 Abs. 1 MwStSystRL muss eine ZM folgenden Mindestinhalt haben:

  • Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (das ist der unionsrechtliche Begriff der deutschen Bezeichnung als USt-IdNr.) des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die ZM abzugeben ist, und unter der er Gegenstände i. S. d. Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL geliefert hat;
  • die MwSt-IdNr. eines jeden Erwerbers oder des Empfängers von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die ZM abzugeben ist, und unter der ihm Gegenstände geliefert wurden bzw. die Dienstleistungen ausgeführt wurden;
  • die MwSt-IdNr. des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die ZM abzugeben ist, und unter der er eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL bewirkt hat, sowie seine MwSt-IdNr. im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung;
  • für jeden einzelnen Erwerber den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen, durch den Steuerpflichtigen;
  • bei Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. c den gemäß Art. 76 MwStSystRL ermittelten Gesamtbetrag der Lieferungen;
  • den Betrag der gemäß Art. 90 MwStSystRL durchgeführten Berichtigungen.

Zu beachten ist unbedingt, dass die Abgabe einer ordnungsgemäßen ZM aufgrund einer Änderung des Art. 138 MwStSystRL seit dem 1.1.2020 bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung solcher Lieferungen geworden ist (Rz. 51).

 

Rz. 43

Die Regelung des § 18a UStG beinhaltet nun die Umsetzung der vorgenannten unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht. Inhaltliche Abweichungen der deutschen Regelung zur ZM haben sich durch die Einführung der MwStSystRL m. E. nicht ergeben. Die MwStSystRL sollte gegenüber der 6. EG-Richtlinie von ihrer Zielsetzung her nur eine redaktionelle Neufassung darstellen, eine solche war in Anbetracht der Unübersichtlichkeit der 6. EG-Richtlinie in der Tat geboten. Zu beachten ist im Hinblick auf die ZM nur, dass es die Richtlinie zulässt, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Sachverhalte abweichend regeln können, so lässt es Art. 266 MwStSystRL zu, dass eine ZM – abweichend von Art. 264 und 265 MwStSystRL – in einem Mitgliedstaat weitere Angaben enthalten muss; davon hat Deutschland aber nicht Gebrauch gemacht.

 

Rz. 44

Eine zentrale unionsrechtliche Regelung im Zusammenhang mit der ZM und der Möglichkeit der Überprüfung von grenzüberschreitenden Umsätzen findet sich in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 (=Zusammenarbeits-VO)[4], vormals die Zusammenarbeits-Verordnung v. 7.10.2003.[5] Die (derzeit) letzte Änderung stammt aus dem Jahr 2018 und hat ihre Wirkung zum 1.1.2020 entfaltet; hiermit wurden die Möglichkeiten der Zusammenarbeit nochmals erweitert.[6] Zu beachten i...

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