Rz. 10d

Nach § 138 Abs. 1 und 1b AO sind Betreiber von Fotovoltaikanlagen (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines ausgefüllten Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie beanstandet es die Verwaltung nicht, wenn Betreiber von Fotovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende i. S. d. § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Fotovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Fotovoltaikanlage i. S. d. 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige FA verzichten. Dies gilt in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen worden ist.[1]

Die örtlich zuständigen Finanzämter können jedoch auch in diesen Fällen zur Übermittlung eines ausgefüllten Fragebogens nach § 138 Abs. 1b AO auffordern, wenn es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich sein sollte.

Betreiber von Fotovoltaikanlagen als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG brauchen zwar keine USt an das FA abzuführen, waren aber bis zum Besteuerungszeitraum 2022 rechtlich gleichwohl verpflichtet, USt-Erklärungen abzugeben, auch wenn diese Verpflichtung von den Finanzämtern in der Praxis oft nicht durchgesetzt wurde. Ab dem Besteuerungszeitraum 2023 sind Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG von der Abgabe von Steuererklärungen befreit (Rz. 92).

 

Rz. 10e

Da § 12 Abs. 3 UStG "mit heißer Nadel gestrickt" wurde, sind infolge ungeklärter Auslegungsspielräume der Neuregelung einige Praxisprobleme entstanden. Diese konnten mit dem BMF-Einführungsschreiben v. 27.2.2023 (Rz. 10c) und dem mit diesem BMF-Schreiben neu eingefügten Abschn. 12.18 UStAE nur bedingt geklärt werden.[2]

In der Hoffnung, mehr Rechtssicherheit bei den betroffenen Lieferern, Installateuren und Anlagenbetreibern zu schaffen, hat das BMF mit einem weiteren BMF-Schreiben v. 30.11.2023 zu Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Fotovoltaikanlagen[3] Stellung genommen und den UStAE (insbesondere Abschn. 12.18 UStAE) an mehreren Stellen geändert und ergänzt. Das weitere BMF-Schreiben v. 30.11.2023 (a. a. O.) hebt das BMF-Einführungsschreiben v. 27.2.2023 (Rz. 10c) nicht auf, sondern ergänzt dieses BMF-Schreiben. Die Ausführungen in dem BMF-Schreiben v. 30.11.2023 (a. a. O.) lassen sich in 2 Bereiche einteilen. Zum einen ergänzt die Verwaltung die Ausführungen zur Entnahme einer Altanlage (erworben bis zum 31.12.2022) und gewährt hier noch eine Übergangsfrist bis 11.1.2024 zur Erklärung der Entnahme. Zum anderen wird der UStAE, insbesondere Abschn. 12.18 UStAE, um weitere Hinweise zur Abgrenzung der dem Nullsteuersatz und dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegenden Leistungen ergänzt. Diese Klarstellungen und Ergänzungen betreffen hauptsächlich die weitere Konkretisierung von begünstigten Nebenleistungen, den Begriff der "wesentlichen Komponenten", die Abgrenzung begünstigter und nicht begünstigter Fotovoltaikanlagen, die Lieferung von Fotovoltaikanlagen durch einen Bauträger sowie Fragen zum Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, einschließlich Fragen zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in diesem Zusammenhang.[4]

[2] Bihler, NWB 4/2024, 237.
[4] Becker, MwStR 2024, 41; Prätzler, StuB 1/2024, 16; Neunzig, DStR 2023, 2832; Mateev, DStR 2024, 468; Bihler, NWB 4/2024, 237; Korn, KOESDI 2024, 23577; Ullmann/Gast/Sopp, FR 2024, 19; Wirth, BBK 24/2023, 1090.

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