Rz. 5

Das BMF hatte am 28.7.2022 den sog. Referentenentwurf eines JStG 2022 insbesondere an Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versandt. In diesem Referentenentwurf war weder die Einführung eines Nullsteuersatzes auf die Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen usw. noch die ertragsteuerliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG enthalten. Erstmals im Gesetzentwurf der Bundesregierung (sog. Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022) v. 10.10.2022[1] tauchten diese beiden Maßnahmen auf. Dieser Regierungsentwurf wurde dem Bundesrat als Besonders eilbedürftige Vorlage gem. Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG zugeleitet. Der Bundesrat hat am 28.10.2022 zu dieser Gesetzesvorlage Stellung genommen.[2]

 

Rz. 6

Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung[3] sollte die umsatzsteuerliche Regelung die Betreiber von Fotovoltaikanlagen von Bürokratie entlasten. Denn aufgrund des Nullsteuersatzes könnten diese die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ohne finanzielle Nachteile anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfalle, weil die Lieferung von Fotovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit USt belastet sei. Die Steuerermäßigung umfasse auch Stromspeicher, mit denen der von der Fotovoltaikanlage erzeugte Strom gespeichert werden soll. Zwar sei ein Stromspeicher nicht zwingend erforderlich, um eine Fotovoltaikanlage zu betreiben. Dennoch entschieden sich viele Anlagenbetreiber, einen Stromspeicher zu erwerben. Der Kauf eines Stromspeichers sei mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden. Das Ziel der Bürokratieentlastung würde deshalb verfehlt, wenn die Lieferung von Stromspeichern mit USt belastet wäre. Denn in diesem Fall bestünde weiterhin ein hoher Anreiz für Betreiber von Fotovoltaikanlagen, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Begünstigung auch der Stromspeicher nicht vom Unionsrecht gedeckt ist (Rz. 9).

 

Rz. 7

Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde lediglich die erstmalige Anwendung der ertragsteuerlichen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG vom ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehenen Stichtag 1.1.2023 auf den Stichtag 1.1.2022 vorgezogen. Die Regelung zur Einführung des Nullsteuersatzes auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Fotovoltaikanlagen nach dem neuen § 12 Abs. 3 UStG erfuhr durch die parlamentarischen Beratungen keine Änderungen mehr. In der Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des BT-Finanzausschusses[4] beschloss der Deutsche Bundestag das JStG 2022 am 2.12.2022 in 2. und 3. Lesung.[5]

Der Bundesrat stimmte dem JStG 2022 am 16.12.2022 zu.[6] Ein Vermittlungsverfahren gab es nicht. Der Bundespräsident fertigte das Gesetz am 16.12.2022 aus. Es wurde als JStG 2022 v. 16.12.2022 am 20.12.2022 im BGBl I 2022, 2294 verkündet. Art. 16 Nr. 5 JStG 2022 mit dem neuen § 12 Abs. 3 UStG ist am 1.1.2023 in Kraft getreten (Art. 43 Abs. 6 JStG 2022). Dementsprechend ist der Nullsteuersatz unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG auf alle Fotovoltaikanlagen für Anlagenbetreiber anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert wurden bzw. künftig noch werden, weil die Regelung nicht befristet ist. Die Bundesregierung hat die jährlichen Steuermindereinnahmen aufgrund des Nullsteuersatzes auf 210 Mio. EUR geschätzt, wobei die bedeutsamere Wirkung aber in der Beseitigung bisher bestehender steuerbürokratischer Hemmnisse liegen dürfte.[7]

[1] BT-Drs. 20/3879, BR-Drs. 457/22.
[2] BR-Drs. 457/22 (Beschluss).
[3] BT-Drs. 20/3879, 128.
[4] BT-Drs. 20/4729.
[5] BR-Drs. 672/22 neu.
[6] BR-Drs. 672/22, Beschluss.
[7] Hörster, NWB 8/2023, 528, 536.

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