Rz. 42

Die Frage von Haupt- und Nebenleistungen stellt sich bei einem Party-Service-Betrieb, der seinen Kunden z. B. für eine Geburtstagsfeier, eine Betriebsveranstaltung usw. ein sog. Rundum-Sorglos-Paket zur Verfügung stellt. Hierzu kann eine ganze Palette unterschiedlicher Leistungen gehören, z. B. Anlieferung und Aufbau eines kalt/warmen Buffets, die Gestellung von Personal für die Ausgabe der Speisen und Getränke, die leihweise Überlassung von Geschirr und Bestecken sowie von Tischen und Stühlen, die leihweise Überlassung sowie der Auf- und Abbau von Partyzelten, die Gestellung von Tontechnik (Aufbau und Betrieb einer Lautsprecher- bzw. Musikanlage) und ggf. weitere Leistungen.

Auf den Bereich des Party-Service bezogen ist es m. E. vertretbar, die Gestellung von Geschirr, Personal für die Speisenausgabe und die Gestellung von Tischen und Stühlen bzw. Bänken als Nebenleistungen zur Hauptleistung "Speisenabgabe" anzusehen. Dies dürfte auch gelten, wenn hierfür ein besonderes Entgelt verlangt wird.[1] In diesem Fall unterliegt die Gesamtleistung in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 dem ermäßigten Steuersatz von 5 %, in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Die Zurverfügungstellung von Tontechnik (Lautsprecher- und Musikanlage) und von Partyzelten (inklusive oder exklusive deren Auf- und Abbau) kann jedoch m. E. nicht als Abrundung der Speisenabgabe betrachtet werden. Derartige Leistungen dürften als eigene Hauptleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Mit dem Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 31.12.2023 kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % für die Speisenabgabe von Party-Service-Betrieben ab 1.1.2024 nur gewährt werden, wenn diese nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien von Lieferungen und sonstigen Leistungen als Nahrungsmittellieferung zu beurteilen ist (Rz. 13f., § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 61ff.).

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