Rz. 455

§ 10 Abs. 4 UStG regelt die Bemessungsgrundlage für Handlungen des Unternehmers in folgenden Fallgruppen:

  • Entnahme eines Gegenstands für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • die unentgeltliche Zuwendung an das Personal für dessen privaten Bedarf,
  • andere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen,
  • die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstands für nichtunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals,
  • die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für den privaten Bedarf des Personals,
  • das Verbringen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland oder aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Die Besteuerung setzt außer in den beiden zuletzt genannten Fallgruppen voraus, dass der Gegenstand bzw. seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

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