Wirtschaftsgüter, die zur dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind regelmäßig im Anlagevermögen auszuweisen. Das gilt auch, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird. Gleiches gilt, wenn der Betrieb zwar aufgegeben wird, weil wesentliches Sonderbetriebsvermögen, wie z. B. Grundstücke, zurückbehalten wird, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit jedoch sichergestellt wird.[1]

Hingegen können die zur Veräußerung bestimmten Grundstücke eines gewerblichen Unternehmens auch dann zu dessen Umlaufvermögen gehören, wenn sie zwischenzeitlich vermietet werden.[2] Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.[3]

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