Leitsatz

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibenden bestimmt sich im Steuerrecht (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) nach einheitlichen Kriterien. Nicht ausschlaggebend ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig.

Ein Rundfunkermittler, der im Auftrag einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt, ist selbständig und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Höhe seiner Einnahmen weitgehend von seinem Arbeitseinsatz abhängt und er auch im übrigen – insbesondere bei Ausfallzeiten – ein Entgeltrisiko trägt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.12.1998, X R 83/96

Anmerkung:

Der hier beschriebene Rundfunkermittler ist nach neuer Rechtslage (BGBl 1998 I S. 3843) ab 1. 1. 1999 scheinselbständig und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Er erfüllt drei von vier der Kriterien der Scheinselbständigkeit. Er beschäftigt keinen versicherungspflichtigen → Arbeitnehmer , ist nur für einen → Arbeitgeber (Rundfunkanstalt) tätig und hat den Weisungen der Rundfunkanstalt zu folgen. Der BFH hatte keinen Anlaß, auf diese neue Rechtslage einzugehen. Es ist jedoch kaum anzunehmen, daß er zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Er erklärt ausdrücklich die sozial- und arbeitsrechtlichen Kriterien für unerheblich; diese könnten allenfalls ein Indiz sein. Hiervon ausgehend, kann auch eine gesetzliche sozialversicherungsrechtliche Regelung keinen ausschlaggebenden Einfluß auf das Steuerrecht haben. Der Rechtszustand ab 1. 1. 1999 ist allerdings für den Rundfunkermittler und andere „Scheinselbständige” unerfreulich. Sie sind einerseits gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. Andererseits sind sie regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Es kommt zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten zu Verwerfungen (Gruppe 12 S. 46).

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