Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand | 4666 | 6660 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand | 4664 | 6664 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Freiwillige Sozialleistungen | 4945 | 6822 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Zu den Reisekosten des Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen, die ihm unmittelbar durch eine Auswärtstätigkeit entstehen. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Aufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit erstatten. Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, sondern nur in Höhe von Pauschalen steuerfrei erstattet werden.
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand |
an Bank |
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