Umsatzsteuer: Behandlung einer Weiterbelastung von Fremdleistung

Wenn ein Auftragnehmer einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) einschaltet, kann er die entstandenen Kosten seinem Kunden (Auftraggeber) weiterberechnen. Befindet sich der Sitz des Subunternehmers im Ausland, stellt sich die Frage, ob und inwieweit Umsatzsteuer anfällt.

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KontobezeichnungSKR 03SKR 04Eigener KontenplanBilanz/GuV

Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %

1787

3837

Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % USt

Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %

1577

1408

Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %

Nimmt ein inländischer Unternehmer Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers in Anspruch, muss zunächst der Ort der sonstigen Leistung festgestellt werden. Wenn keine Sonderregelung eingreift, liegt der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 UStG da, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Der inländische Unternehmer ist als Leistungsempfänger zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Er bucht die Umsatzsteuer auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1787/3837 (SKR 03/04).

Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen. Er bucht daher diesen Betrag auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1577/1408 (SKR 03/04).

Buchungssatz:

Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %

an Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %

Besonderheiten bei Fremdleistungen von ausländischen Unternehmen

Wenn ein Unternehmer, um einen Kundenauftrag zu erfüllen, ein drittes ausländisches Unternehmen einschaltet, muss zuerst immer geklärt werden, wer welche Leistung erbringt. Entscheidend ist also, zwischen welchen Unternehmen ein Leistungsaustausch stattfindet.

Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden. Werden Kosten an einen Kunden weiterberechnet, stellt sich die Frage, ob dafür Umsatzsteuer berechnet werden muss oder nicht. Bei einer einheitlichen Dienstleistung teilen die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, sodass alle Leistungsbestandteile demselben Steuersatz unterliegen.

Ob beim Leistungsaustausch mit einem ausländischen Unternehmer deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Außerdem ist zu prüfen, ob ggf. der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Bezogen auf das Beispiel ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:

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Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung

Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Es gilt folgender Grundsatz:

Empfänger der sonstigen Leistung istOrt der sonstigen Leistung ist dort,gesetzliche Grundlage

Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte)

wo der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebsstätte hat

§ 3a Abs. 1 UStG

Unternehmer (B2B-Geschäfte)

wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt

§ 3a Abs. 2  UStG

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die für Unternehmens- und Privatkunden teilweise übereinstimmen und teilweise unterschiedlich aussehen.

Ausnahmen: Empfänger ist ein Unternehmer oder eine Privatperson

Gesetzliche GrundlageBeschreibung der sonstigen LeistungOrt der sonstigen Leistung

§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z.B. Architektenleistung, Vermittlung durch Makler

Ort, an dem das Grundstück liegt [Belegenheitsprinzip]

§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG

kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, ansonsten bis zu 30 Tagen)

Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird [Übergabeprinzip]

§ 3a Abs. 3Nr. 3a UStG

Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen

Ort, wo die Veranstaltung stattfindet [Veranstaltungsort]

§ 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG

Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken)

Ausnahme: Abgabe von Speisen und Getränken bei einer Beförderung innerhalb der EU, auf einem Schiff, in einem Flugzeug oder einer Eisenbahn

Ort, an dem die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird [Bewirtungsort]

§ 3b UStG

Beförderung von Personen

Beförderungsstrecke (Aufteilung in einen in- und ausländischen Streckenanteil erforderlich) [Streckenprinzip]

Zusammenfassende Meldung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der EU

Wird das Reverse-Charge-Verfahren in einem EU-Land nicht angewandt, müssen Unternehmer, wenn der Leistungsort im anderen EU-Land liegt, die Umsatzsteuer in diesem EU-Land anmelden und zahlen. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und/oder grenzüberschreitende Dienstleistungen ausgeführt, müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zusammenfassende Meldungen abgegeben werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gibt es unterschiedliche Regelungen.

Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG):

Innergemeinschaftliche Warenlieferung und DreiecksgeschäfteGrenzüberschreitende Dienstleistungen
Abgabe bis zum

25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums

(keine Dauerfristverlängerung möglich)

25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums

(keine Dauerfristverlängerung möglich)
Meldezeitraum (Regelfall)monatlichvierteljährlich
Meldezeitraum

vierteljährlich,

wenn Bemessungsgrundlage für Warenlieferungen und Lieferungen 50.000 EUR nicht überschreitet

Wichtig: Überschreiten der Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage darf weder im laufenden Quartal noch in einem der vorhergehenden 4 Kalendervierteljahre den Grenzwert überschreiten. Wird im laufenden Kalendervierteljahr der Grenzwert überschritten, muss sofort zur monatlichen Abgabe gewechselt werden, also noch innerhalb des jeweiligen Kalendervierteljahrs. Werden monatlich zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte abgegeben, sind eventuell vorhandene grenzüberschreitende Dienstleistungen im letzten Monat des jeweiligen Kalendervierteljahrs zu erfassen. Es ist allerdings auch zulässig, die grenzüberschreitenden Dienstleistungen in die zusammenfassende Meldung des jeweiligen Monats einzubeziehen.


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