6.1 Nutzung für andere Einkunftsarten

Wird ein betriebliches Fahrzeug vom Unternehmer für Fahrten verwendet, die der Erzielung anderer Einkunftsarten dienen, z. B. zur Immobilienverwaltung, sind diese "außerbetrieblichen" Fahrten zusätzlich durch eine Entnahme in Höhe der insoweit verursachten Selbstkosten zu bewerten.[1] Im Rahmen der Ermittlung der privaten Einkunftsquelle stellt dieser Wert Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar.

Eine zusätzliche Erhöhung des Nutzungswerts ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer bei der Ermittlung der weiteren Einkünfte keine Fahrtkosten geltend macht und die Fahrtkosten bei der jeweiligen Einkunftsart keiner Abzugsbeschränkung unterliegen. Nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung können die Selbstkosten mit 0,001 % des Listenpreises je gefahrenen Kilometer für die außerbetriebliche Einkunftsquelle angesetzt werden und mit dem gleichen Betrag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei der weiteren Einkunftsart wiederum abgezogen werden.[2]

6.2 Privatnutzung eines Dienstwagens samt Fahrer

Hinsichtlich der Nutzung eines Fahrzeugs durch Unternehmer mit Fahrer gibt es keine speziellen Äußerungen der Finanzverwaltung zur Behandlung im Detail. Entsprechend sind hierzu sinngemäß die Grundsätze für den Arbeitnehmerfall anzuwenden.[1]Die Gestellung eines Fahrers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führt zu einem Vorteil, der grundsätzlich nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bemessen ist. Als Maßstab kann der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung herangezogen werden.

Hierzu kann dann auch beim Unternehmer die entsprechenden lohnsteuerlichen Vereinfachungsregelungen angewendet werden. Demnach ist dann bei einem Fahrzeug mit Fahrer ermittelte Nutzungswert aus Vereinfachungsgründen wie folgt zu erhöhen:[2]

  • für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung um 50 %. Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50 %, wenn für diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.

für weitere Privatfahrten

  • um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
  • um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug häufig selbst steuert,
  • um 25 %, wen der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit überwiegend selbst steuert.

Wird aus Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kraftfahrzeug auch privat genutzt, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist und deshalb ein (entsprechend ausgebildeter) Fahrer zum Einsatz kommt, sind diese Kosten nicht in die Ermittlung des Nutzungswerts einzubeziehen. Hierbei ist es, entsprechend den Grundsätzen für Arbeitnehmer unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Unternehmer eingeordnet wird.[3]

Im Rahmen der Unterscheidung von privat und beruflich zurückgelegten Fahrtstrecken sind sog. Leerfahrten, die bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers auftreten können, bei der Nutzungswertermittlung nach der Fahrtenbuchmethode den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.

6.3 Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

Überlassung eines betrieblichen Pkw als lohnsteuerpflichtiger Vorteil

Angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer werden grundsätzlich wie Arbeitnehmer behandelt, auch wenn sich durch ihre Beteiligung an der Gesellschaft, insbesondere als beherrschender Gesellschafter, faktisch eine Art von Unternehmerstellung ergibt. Entsprechend gilt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch die GmbH als ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Vorteil (soweit für den Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht).

Voraussetzung für den Ansatz eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils ist aber die arbeitsvertraglich vereinbarte Überlassung des Firmenwagens zur privaten Mitbenutzung. Da Gesellschafter-Geschäftsführer wie Arbeitnehmer behandelt werden, gelten auch insoweit die lohnsteuerlichen Grundsätze für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils.[1]

Diese Befugnis zur Privatnutzung lässt sich nicht allein aus der Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ableiten.[2] Sie muss im Einzelfall festgestellt werden. Die fehlende Feststellung kann nicht durch den Beweis des Anscheins ersetzt werden. Ein privates Nutzungsverbot ist aus lohnsteuerlicher Sicht auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten.[3]

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei unbefugter Kraftfahrzeugnutzung durch den Ge...

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