Typischerweise wird bereits vorhandene virtuelle Währung auf Onlinebörsen, z. B. im Gegenzug für andere virtuelle oder gegen staatliche Währungen, getauscht.

Soweit Kryptowährungen nicht im Betriebsvermögen erworben und veräußert werden, stellen derartige Veräußerungen Tatbestände i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt.[1] Werden Euro in eine virtuelle Währung umgetauscht oder erhält der Steuerpflichtige im Tausch eine andere virtuelle Währung, wird damit das Wirtschaftsgut virtuelle Währung angeschafft. Entsprechend der Regelungen zur Anschaffung gilt als Veräußerung die entgeltliche Übertragung des angeschafften Wirtschaftsguts durch Verkauf oder Tausch auf einen Dritten. Der Tausch bzw. Rücktausch von virtueller Währung in Euro oder eine andere virtuelle Währung führt demgemäß zu einer Veräußerung.

Die private Veräußerungsfrist von 1 Jahr beginnt nach jedem Tausch neu.

Strittig ist, ob sich die 1-jährige Veräußerungsfrist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf 10 Jahre erhöht, wenn virtuelle Währung im Wege des sog. "Lending" gegen Entgelt verliehen wird. Der Wortlaut der Vorschrift ist zumindest erfüllt. Die Finanzverwaltung schränkt den Wortlaut dahingehend jedoch ein und geht von keiner Verlängerung aus.[2]

Auf die jeweilige virtuelle Währung einer Sorte sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich die FiFo-Methode Anwendung finden.[3] In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ist geregelt, dass bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge zu unterstellen ist, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Zwar handelt es sich dem Wortlaut nach bei virtuellen Währungen nicht um Fremdwährungsbeträge, sodass daher bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von virtueller Währung die Durchschnittsmethode anzuwenden wäre. Aus Vereinfachungsgründen dürfte allerdings die Anwendung der FiFo-Methode auch bei Kryptowährungen zulässig sein, da diese wie Fremdwährung Rechnungseinheiten i. S. d. § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG sind und damit Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG sein können. Allerdings gilt eine walletbezogene Betrachtung. Nach der Finanzverwaltung ist die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/1910003:001, BStBl 2022 I S. 668, Rz. 51.
[2] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/1910003:001, BStBl 2022 I S. 668, Rz. 63.
[3] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/1910003:001, BStBl 2022 I S. 668, Rz. 61.
[4] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/1910003:001, BStBl 2022 I S. 668, Rz. 62.

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