Beim sog. Mining wird die virtuelle Währung erst erzeugt. Dabei ist zwischen dem sog. "proof of work" und dem sog. "proof of stake" zu unterscheiden. Kurz gefasst bedeutet Mining, dass die Betreiber von (Groß-)Rechnern für ihren Einsatz an Rechnerkapazität im Rahmen einer Blockchain – das ist eine dezentrale Datenbank, die eine wachsende Liste von Transaktionsdatensätzen, vergleichbar mit einem dezentral geführten Kassenbuch, beinhaltet – neu geschaffene virtuelle Währungen und Transaktionsgebühren in der jeweiligen virtuellen Währung als Gegenleistung erhalten. Beim "proof of work" ist die Zuteilung von virtueller Währung abhängig von den erzielten Berechnungen. Beim "proof of stake" erfolgt hingegen die Zuteilung abhängig von anderen Faktoren z. B. entsprechend dem bisherigen Bestand an virtueller Währung.[1] Ob die virtuelle Währung beim Mining angeschafft wird, ist strittig.[2] Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt beim Mining eine Anschaffung vor.[3] Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung der Einheiten der entsprechenden virtuellen Währung (Ableitung aus § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). Wenn ein Börsenkurs vorhanden ist, ist dieser als Marktkurs zugrunde zu legen. Bei fehlenden Börsenkursen kann ein Kurs von einer Handelsplattform (z. B. Kraken, Coinbase und Bitpanda) oder einer webbasierten Liste (z. B. https://coinmarketcap.com/de) angesetzt werden.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/1910003:001, BStBl 2022 I S. 668, Rz. 13.
[2] Ablehnend Reiter, Nolte BB 2018 S. 1179 ff.
[3] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/1910003:001, BStBl 2022 I S. 668, Rz. 33.
[4] BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/1910003:001, BStBl 2022 I S. 668, Rz. 43.

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