OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.12.2014, S 7100 A - 269 - St 110

Im vorliegenden Fall betreibt eine Gemeinde eine „Park-and-Ride”-Anlage am Bahnhof, deren Errichtung durch eine nahe gelegene Großstadt zum Zwecke der Verminderung des Autoverkehrs dort aus Mitteln der Stellplatzablösungen bezuschusst wurde. Der Zuschuss war vertraglich vereinbart, zweckgebunden und wird ausschließlich zur Mitfinanzierung von dauernd als „Park-and-Ride-Stellplätzen nutzbaren Parkständen gewährt. Seine Höhe ermittelte sich nach dem prozentualen Anteil der Pendler aus der Gemeinde mit Zielrichtung in die Großstadt. Allerdings wurde der Großstadt kein Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Anlage sowie kein Nutzungsrecht an den Stellplätzen eingeräumt.

Streitig war, ob der Bau der „Park-and-Ride”-Anlage als umsatzsteuerbare Leistung der Gemeinde an die nahe gelegene Großstadt anzusehen ist oder ob es sich bei der Geldzahlung um einen „echten” Zuschuss im Sinne des Abschnitt 10.2. Abs. 7 UStAE handelt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung:

Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 9.5.2006, 6 K 2462/01 entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch zwischen den beiden Kommunen und damit für eine umsatzsteuerbare Leistung erfüllt sind.

In seiner Begründung führt das Finanzgericht aus, dass die vertraglich gegenseitig vereinbarte Schaffung von öffentlichem Parkraum im Interesse der Großstadt durch die Gemeinde derart mit der Zahlung (Zuschuss) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung der Gegenleistung (Zahlung) richtet. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit der Zahlung lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit gefördert werden soll.

Auch der fehlende Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Parkplätze führt zu keiner anderen Beurteilung, denn nicht in der konkreten Ausgestaltung, sondern in der Zweckbindung der Stellplätze für den Pendlerverkehr und in der damit verbundenen Entlastung der Stadt vom Individualverkehr liegt die den Leistungsaustausch begründende Gegenleistung der Gemeinde für den erhaltenen Zuschuss (= Entgelt). Ergänzend wird auch auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.4.2004, 5 K 7697/00 U mit weiteren Nachweisen (EFG 2006 S. 1290) hingewiesen.

In ähnlich gelagerten Einzelfällen ist entsprechend zu verfahren.

Die Rundvfg. vom 15.11.2006, S 7100 A – 269 – St 11 wird aufgehoben.

 

Normenkette

UStG § 1

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