Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen bzw. Entnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.

Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.

 
Achtung

Sonderabschreibung / Investitionsabzugsbetrag

Neben der regulären AfA kann mit Beginn der Steuerfreiheit auch eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Dies gilt auch für Investitionsabzugsbeträge (IAB), welche mangels betrieblicher Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Zudem sind nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] in Jahren vor 2022 in Anspruch genommene IAB, welche bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet worden sind, im Jahr der Inanspruchnahme nach § 7g Abs. 3 EStG wieder rückgängig zu machen. In der Literatur wird diese Rechtsauffassung als nicht zwingend angesehen, sodass es dazu voraussichtlich finanzgerichtliche Streitfälle geben wird.

Kommt es zu Änderungen unter dem Jahr, z. B. eine seit 1.1.2022 steuerbefreite Photovoltaikanlage auf einem ZFH wird am 1.10.2022 von 28 kW (peak) auf 32 kW (peak) erweitert, ist auf den Tag der Veränderung die objektbezogene Prüfung neu vorzunehmen. Im Beispielsfall sind damit die Erträge aus der Anlage nur bis 30.9.2022 steuerfrei, ab 1.10.2022 sind die Erträge (wieder) steuerpflichtig. Änderungen können aber auch das Gebäude betreffen. Wird im obigen Beispiel das DG zu einer weiteren Wohnung ausgebaut, erhöht sich die objektbezogene Grenze für die nun 3 Wohneinheiten auf 45 kW (peak), sodass die Erträge aus der Photovoltaikanlage ab Fertigstellung der dritten Wohnung wieder steuerfrei sind.

Ein weiterer Vorteil betrifft vermögensverwaltende Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR). Der Betrieb einer Photovoltaikanlage, der die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreitet, führt nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vor, billigt die Finanzverwaltung[2] eine positive mittelbare Folge. Werden an einer Photovoltaikanlage auf, an oder in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten vorgenommen, kann aus den Aufwendungen für diese haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

 
Praxis-Tipp

Erhebliche Erleichterung

Diese Änderung wird in der Praxis eine erhebliche Erleichterung mit sich bringen, sowohl für die Betreiber der Photovoltaikanlagen als auch für die Finanzämter. Dies ist eine echte Steuervereinfachung und ein Abbau von bürokratischem Aufwand. Angesichts der geringen Einspeisevergütungen standen Aufwand und Ertrag (Steuereinnahmen) zuletzt in keinem Verhältnis mehr.

Insbesondere wird auch die aufwendige Prüfung eines Totalgewinns bzw. die Prüfung der Frage einer steuerlichen Liebhaberei ab 2022 komplett entfallen.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

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