Rz. 89

Für Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG ist es erforderlich, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich, also zu mindestens 90 %, verwendet wird.

Das BMF hat die Anweisung in sein Anwendungsschreiben[1] aufgenommen, wonach der Stpfl. (nur noch) in "begründeten Zweifelsfällen darzulegen" hat, dass der Umfang der Nutzung mindestens 90 % beträgt.

Bei Fahrzeugen wird sich die nahezu ausschließlich betriebliche Verwendung grundsätzlich nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen lassen (Rz. 48). Anderes kann gelten, wenn die ausschließlich betriebliche Verwendung feststeht (z. B. Fahrzeug, das speziell für betriebliche Zwecke hergerichtet und privat kaum nutzbar ist; s. im Übrigen Rz. 21).

 

Rz. 89a

Die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss nach der eindeutigen Fassung des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG) in dem Jahr der Investition und im folgenden Wirtschaftsjahr vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Umfang der betrieblichen Nutzung und Sonderabschreibung

Der Stpfl. A, dessen Wirtschaftsjahr mit dem Kj. übereinstimmt, schafft am 5.9.01 einen Pkw an, den er bis zum 31.12.01 laut – ordnungsgemäßem – Fahrtenbuch zu 95 % betrieblich nutzt. Im Jahr 02 beträgt die betriebliche Nutzung 90 %, in den Jahren danach lediglich 75 %.

Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag bleibt, soweit auch die übrigen Voraussetzungen gem. § 7g Abs. 1 EStG erfüllt sind, bestehen und ist nicht nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig zu machen. A kann die Sonderabschreibungen in 01 i. H. v. 20 % bis (einschließlich) 05 in Anspruch nehmen. Diese Vergünstigung entfällt nicht dadurch, dass er in den Jahren ab 03 die Voraussetzung des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG nicht mehr erfüllt.

 

Rz. 89b

Bei der Frage, ob ein Wirtschaftsgut betrieblich genutzt wird, wird stets auf die Nutzung durch denjenigen abgestellt, zu dessen Betriebsvermögen das Wirtschaftsgut gehört. So wird auch ein vermietetes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens durch den Vermieter zur Erzielung gewerblicher Einkünfte genutzt.[2] Auch nach Auffassung des BFH[3] kommt es für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, auf die Verhältnisse desjenigen an, dem es gehört.

 

Rz. 89c

Die Nutzung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist nur unschädlich, sofern das Wirtschaftsgut schon vor Beginn der Betriebsverpachtung zum Betriebsvermögen gehörte. Wird es erst nach Beginn der Verpachtung angeschafft, liegt keine betriebliche Nutzung vor, weil es dann an einem werbenden Betrieb fehlt (Rz. 2).[4] Eine Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist im Falle einer betriebsvermögensmäßigen Verflechtung unschädlich (Rz. 51)[5], da sich das Besitzunternehmen über das Betriebsunternehmen am allg. wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und die gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens als eigene Tätigkeit am Markt dem Besitzunternehmen zugerechnet wird.

 

Rz. 89d

Ab 2022 sind Einkünfte aus Photovoltaikanlagen steuerbefreit, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Installation auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) bis zu 30 kW (peak) oder
  • Installation auf sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhaus oder gemischt genutzte Gebäude) bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit oder
  • Installation auf Nicht-Wohnzwecken dienenden Gebäuden, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück, bis zu 30 kW (peak) oder
  • Installation auf Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten bei einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) und ist pro Stpfl. (natürliche Person, Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen. Werden ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt zu werden.[6] Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht voraus. Werden Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 S. 1 EStG begünstigt sind, scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren aus. Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in – nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte – Photovoltaikanlagen investiert wurde.[7] M. E. trifft diese Auffassung nicht zu. Da die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nach der Rechtslage vor 2022 rechtmäßig erfolgt ist und auch eine Investition im Betriebsvermögen du...

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