Rz. 98

Übergibt der Verpächter im Zeitpunkt der Verpachtung mit eisernem Inventar auch Umlaufvermögen, das der Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses in gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben hat, so handelt es sich dabei um die Gewährung eines Sachdarlehens. Beim Verpächter tritt an die Stelle der übergebenen Wirtschaftsgüter eine Sachwertforderung, die mit dem gleichen Wert anzusetzen ist wie die übergebenen Wirtschaftsgüter.[1]

 

Rz. 99

Der Pächter wird in diesem Fall wirtschaftlicher Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter. Er muss diese bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG nach den allgemeinen Grundsätzen mit den jeweiligen Wiederbeschaffungskosten aktivieren und in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung passivieren.[2]

[1] BFH, Urteil v. 6.12.1984, IV R 212/84, BStBl 1985 II S. 391; BFH, Urteil v. 30.1.1986, IV R 130/84, BStBl 1986 II S. 399.
[2] BFH, Urteil v. 16.11.1978, IV R 160/94, BStBl 1979 II S. 138; R 131 Abs. 2 EStR.

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