Eine Gemeinsamkeit der beiden Gesetze ist, dass beide vorsehen, dass Personen Hinweise geben können und gegen Benachteiligung aufgrund der Hinweise geschützt sind. Dieser Schutz ist im HinSchG detailliert geregelt und ausdifferenzierter als im LkSG. Das HinSchG sieht einen Anspruch auf Schadensersatz für Personen vor, die aufgrund einer Meldung Nachteile erlitten haben. Darüber hinaus gilt nach dem HinSchG eine gesetzliche Vermutung, wenn eine Person einen Hinweis gegeben hat und geltend macht, sie sei aufgrund dieses Hinweises benachteiligt worden. Die Person, die den Hinweisgeber benachteiligt hat, muss in diesem Falle beweisen, dass der Hinweis nicht ursächlich für die Benachteiligung war.

Der Schutz nach dem HinSchG bleibt aber auch in einigen Punkten hinter dem Schutz nach dem LkSG zurück bzw. unterscheidet sich davon.

Ein Punkt ist dabei, dass Hinweisgeber nach dem HinSchG nur dann Schutz genießen, wenn sie Hinweise über bestimmte Rechtsverstöße geben. Diese sind im Hinweisgeberschutzgesetz genannt. Dabei handelt sich zunächst um Straftaten; außerdem sind es Ordnungswidrigkeiten, die dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit dienen oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten sowie eine Reihe anderer Vorschriften, etwa betreffend Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Dagegen geht es beim LkSG um Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltverletzungen. Das kann mit einem Verstoß gegen die Vorschriften einhergehen, die das Hinweisgeberschutzgesetz nennt – muss es aber nicht. Nicht jeder Verstoß gegen Menschenrechte erfüllt gleichzeitig einen Straftatbestand oder verstößt gegen eines der Gesetze, die das Hinweisgeberschutzgesetz nennt.

Deshalb ist der Bereich, in dem Personen geschützt sind, die eine Meldung abgeben, nicht identisch.

Außerdem sind Hinweisgeber nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nur geschützt, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Informationen, die sie weitergeben, der Wahrheit entsprechen. Wenn das nicht der Fall ist, sind sie auch nicht geschützt. Und wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, sind sie sogar schadensersatzpflichtig.

Das LkSG enthält eine solche Beschränkung nicht. Es enthält auch keine Vorschrift über Schadensersatz.

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