Normalerweise ist im Umsatzsteuerrecht immer der Leistende der Umsatzsteuerschuldner im Verhältnis zum Finanzamt. Nach § 13 b Abs. 4 UStG wird jedoch der Leistungsempfänger (statt des Leistenden) u. a. zum Steuerschuldner, wenn er
- von einem im Ausland ansässigen Unternehmer eine in Deutschland steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung empfängt. Dies gilt auch, wenn die betreffende Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers bezogen wird.
- umsatzsteuerpflichtig ein Grundstück kauft (Option des Verkäufers zur Steuerpflicht, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, § 9 UStG, Reverse-Charge-Verfahren).
Bezieht der nach § 24 UStG pauschalierende Landwirt die o. g. Leistungen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb oder für seinen nichtunternehmerischen Bereich, erhält er hieraus keinen gesonderten Vorsteuerabzug, da dieser durch den pauschalierten Vorsteuerabzug des § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG abgegolten ist. Die Umsatzsteuer auf die o. g. nach § 13 b UStG auf ihn überwälzten Umsatzsteuer ist daher vom Landwirt an das Finanzamt abzuführen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen