Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verstoß gegen die Vorschriften der ordnungsgemäßen Besteuerung begangen oder vermutlich begangen wurde bzw. dort die Gefahr eines Steuerverlusts besteht, können die Informationen auch automatisch den ausländischen Behörden übermittelt werden. Dies ist von besonderer Bedeutung in Bereichen, in denen häufig durch grenzüberschreitende Warenbewegungen die inländischen Steuerverkürzungen verschleiert werden sollen (sog. Karussellbetrug).

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