Rz. 131

Körperschaftsteuerliche Konsequenzen entstehen durch die Gründung der GmbH nicht unmittelbar. Die den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Einlagen der Gesellschafter sind steuerneutral. Entsprechendes gilt auch, wenn ein Aufgeld (Agio) erhoben wird. Diese Vermögensmehrung stellt eine Einlage dar.

Vorstehende Grundsätze gelten auch bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft & Co. KG; bei dieser Ausgestaltung der KG ist eine ausländische Kapitalgesellschaft – z. B. eine englische Private Limited Company – alleinige persönlich haftende Gesellschafterin.[1] Die ausländische Komplementär-Kapitalgesellschaft unterliegt dem deutschen Steuerrecht, da in der Praxis ihre Geschäftsführung ausschließlich oder fast ausschließlich in Deutschland tätig ist und sie ihren Verwaltungssitz am Geschäftsort der KG hat.[2]

Nach dem vom Bundestag am 22.2.2019 verabschiedeten Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) bleibt eine Limited auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Subjekt der Körperschaftsteuer. § 12 Abs. 4 KStG (n. F.) bestimmt hierzu: "Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das Betriebsvermögen ununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor dem Austritt zuzurechnen war". Die Vorschrift regelt somit die ununterbrochene Zurechnung des Betriebsvermögens zum Körperschaftsteuersubjekt Limited. Ausweislich der Gesetzesbegründung stellt dies klar, dass allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst.[3]

 

Rz. 132

Aufwendungen, die im Vorbereitungs- und Gründungsstadium der GmbH selbst entstehen, sind als Betriebsausgaben bei der Körperschaftsteuerveranlagung zu berücksichtigen. Die Kosten der Gründung, die der die Geschäfte der GmbH & Co. KG führenden GmbH entstehen, entstehen im Bereich der GmbH und können bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG nicht berücksichtigt werden. Das folgt aus den Grundsätzen, die für die ertragsteuerliche Behandlung der GmbH & Co. KG gelten. Diese beruhen auf der Anerkennung der GmbH & Co. KG als Personengesellschaft und der GmbH als eigenständiger juristischer Person. Unbeschadet der Tatsache, dass die GmbH im Dienst der KG steht, müssen alle steuerlichen Folgerungen aus der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung gezogen werden.[4]

Komplementär kann auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ("UG haftungsbeschränkt")[5] sein. Die UG kann mit einem geringeren Stammkapital als 25.000 EUR (= Mindeststammkapital nach § 5 Abs. 1 GmbHG), also mit 1 EUR gegründet werden. Die dann fehlenden 24.999 EUR sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch – innerhalb einiger Jahre – erbracht werden, dass zwingend eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses zu bilden ist; für diese Rücklage besteht eine Ausschüttungssperre.[6] Die Einzahlungen der Gesellschafter – z. B. 1 EUR – sind also steuerneutral, die Gewinnthesaurierung unterliegt der Ertragsbesteuerung (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer).

[1] Siehe EuGH, Urteil v. 15.11.2002, C-208/00 ("Überseering-Urteil"), GmbHR 2002 S. 1137 = DB 2002 S. 2424.
[2] Siehe Binz/Mayer, GmbHR 2003, S. 249.
[3] Siehe Holle/Weiss, NWB 6/2019, S. 250-256.
[4] Vgl. BFHE 93, 85.
[5] Siehe hierzu Rz. 163.
[6] § 5a Abs. 3 i. V. m. § 57c GmbHG, § 5a Abs. 5 GmbHG.

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