Alle einzubeziehenden "Kostenbestandteile" sind gemäß § 255 Abs. 2 HGB Aufwendungen (bzw. aufwandsgleiche Kosten). Denn nur Aufwendungen wurden vor der Aktivierung im Zuge des Herstellungsprozesses in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. auf den die Gewinn- und Verlustrechnung abbildenden Konten als Aufwand erfasst.[1] Im Umkehrschluss sind kalkulatorische Kosten kein Bestandteil der Herstellungskosten, soweit sie korrespondierende Aufwände überschreiten.

Alle einzubeziehenden Kostenbestandteile, die auf Lieferungen anderer Unternehmen beruhen, sind in Höhe ihrer Anschaffungskosten in die Herstellungskostenberechnung einzubeziehen. D. h. der Vorsteuerbetrag (nach § 15 UStG) auf erhaltene Lieferungen im Zuge der Herstellung eines Vermögensgegenstands gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Herstellungskosten des herzustellenden Vermögensgegenstands.[2] Werkstoffe, die aus dem Lager entnommen werden und in der Produktion verbraucht werden, gehen mit ihrem Buchwert in die Herstellungskostenberechnung ein.

Weiterhin unterscheidet § 255 Abs. 2 HGB zwischen Einzel- und Gemeinkosten.

[1] Vgl. Schubert/Hutzler, Beck'scher Bilanzkommentar, § 255 HGB, 12. Aufl., Rz. 335.

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