Nach den BFH-Urteilen vom 16.10.2013 kann die pauschale Steuer nach § 37 b EStG nur dann erhoben werden, wenn der Zufluss beim Empfänger dem Grunde nach der Einkommensbesteuerung unterliegt. Der BFH weist auch darauf hin, dass

  • geschäftliche Bewirtungen (= der Wert der kostenlosen Mahlzeit) beim Empfänger zu versteuern sind bzw. stattdessen pauschal besteuert werden können und
  • auch Sachzuwendungen bis zu 10 EUR je Artikel zu versteuern sind,

weil es keine gesetzlichen Regelungen gibt, die eine Besteuerung in diesen Fällen ausschließt. Außerdem stellt sich aufgrund der BFH-Urteile vom 16.5.2013[1] die Frage, wie die Kosten bei einer Betriebsveranstaltung zu beurteilen sind, die auf teilnehmende Familienangehörige entfallen.

10.1 Geschäftliche Bewirtungskosten

Aus Vereinfachungsgründen brauchen Bewirtungsaufwendungen bei Personen, die an einer geschäftlichen Bewirtung teilnehmen, nicht als geldwerter Vorteil erfasst zu werden.[1] Der BFH hält die Verwaltungsregelung für problematisch, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.[2] Die Konsequenz aus diesem BFH-Urteil ist, dass der Wert der Mahlzeit von den bewirteten Personen versteuert werden müsste bzw. alternativ pauschal nach § 37b EStG versteuert werden könnte. Das gilt entsprechend auch für Arbeitnehmer, die an einer geschäftlichen Bewirtung teilnehmen, die nicht während einer auswärtigen Tätigkeit stattfindet.

 
Praxis-Tipp

Vorgehen der Finanzverwaltung

Der BFH hält die Vereinfachungsregelung in R 4.7 Abs. 3 EStR für unzulässig. Allerdings ist nach Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015 die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einzubeziehen, es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird. Das ist bei der Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise der Fall. Eine Incentive-Reise liegt danach vor, wenn die Veranstaltung mindestens eine Übernachtung umfasst.[3]

Konsequenz:

  • Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung gehören somit nicht zum Arbeitslohn.
  • Bewirtete Unternehmer müssen den Vorteil einer kostenlosen Mahlzeit nicht als Betriebseinnahme versteuern.
[3] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – 2297-b/14/10001, Rz. 10.

10.2 Streuwerbeartikel: Sachzuwendungen bis zu 10 EUR

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Streuwerbeartikel, wie Taschenkalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge und dergleichen (bis 10 EUR je Artikel) und geringwertige Warenproben, sind nicht als Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG einzustufen.[1]

Die Finanzverwaltung stuft alle Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel ein, die nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.

Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, z. B. aus einem Etui mit 2 Kugelschreibern im Wert von jeweils 6 EUR, ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen. Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze hinzuzurechnen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Bei Geschenken und Streuwerbeartikeln sind folgende Besonderheiten bei den Aufzeichnungspflichten zu beachten:

  • Bei Geschenken muss der Name des Empfängers aus der Buchung bzw. dem Buchungsbeleg erkennbar sein. Geschenke der gleichen Art dürfen in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger auf dem Buchungsbeleg vermerkt bzw. eine Namensliste zusammen mit der Rechnung abgeheftet wird.[2]
  • Bei Streuwerbeartikel (= Gegenständen von geringem Wert bis 10 EUR je Artikel) brauchen die Namen der Empfänger nicht festgehalten zu werden.[3]

Ergebnis: Bei der Prüfung der 10-EUR-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Empfänger mehrere Artikel erhält. Das bedeutet, dass der Unternehmer alle Artikel mit einem Einkaufs- oder Herstellungswert von nicht mehr als 10 EUR als Werbekosten bucht, ohne die Namen der Empfänger aufzeichnen zu müssen. Somit fehlt es bisher an der Möglichkeit, dem Empfänger einen geldwerten Vorteil zurechnen zu können. Die Anwendung des § 37b EStG scheidet somit schon allein aus Praktikabilitätsgründen aus.

 
Praxis-Tipp

Was bei Streuwerbeartikeln beachtet werden muss

Das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 sorgt für Klarheit. Denn nach den BFH-Urteilen vom 16.10.2013 wird § 37b EStG nur dann angewendet, wenn die Zuwendungen oder Geschenke dem Beschenkten im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zufließen.[4]

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.5.2015[5] hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung wegen dieser BFH-Urteile aktualisiert. Danach kommt § 37b EStG nicht zur Anwendung bei Zuwendungen,

  • die entweder nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder
  • die nicht im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zugeflossen sind.

D. h. konkret: Werden au...

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