Aufgrund des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wird nun auch bei beschränkter Steuerpflicht der besondere Versorgungsfreibetrag gewährt. Dies gilt sowohl für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner (§ 17 Abs. 1 ErbStG) wie auch für Kinder (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Auch hier muss vom Erwerber kein Antrag gestellt werden, d. h. der Versorgungsfreibetrag wird von Amts wegen gewährt.

 
Hinweis

Verpflichtung zu Angaben

Der Erwerber ist jedoch verpflichtet, die für die Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen Angaben zu machen und zu belegen.[1]

Der besondere Versorgungsfreibetrag wird nur gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gem. § 2 Abs. 11 Amtshilfegesetzes in den für denjeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts.[2]

[1] R E 17 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019.
[2] R E 17 Abs. 4 ErbStR 2019.

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