Eine verdeckte Einlage i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das Gesellschaftsverhältnis ist dann ursächlich, wenn ein Nichtgesellschafter bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte.[1]

Legt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut aus einem Privatvermögen verdeckt, also ohne (angemessene) Gegenleistung, in seine Kapitalgesellschaft ein, handelt es sich prinzipiell um einen Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Das eingelegte Wirtschaftsgut ist folglich grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG finden gem. § 8 Abs. 1 KStG auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung, obwohl hier Einlegender und Empfänger der Einlage verschiedene Rechtsträger sind (anders als z. B. bei einer Einlage des Steuerpflichtigen in sein Einzelunternehmen).[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge