Bei der Differenzbesteuerung ist ausschließlich der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Nebenkosten die nach dem Erwerb des Gegenstandes anfallen, z. B. Transport-, Lager- und Reparaturkosten, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern deshalb nicht die Bemessungsgrundlage. Garantieleistungen gehören ebenfalls nicht dazu, weil sie als eigenständige, steuerbare und steuerfreie Nebenleistung anzusehen sind.[1]

Die Bemessungsgrundlage muss für jeden Gegenstand einzeln ermittelt werden (Ausnahme: Gesamtdifferenz bei Gegenständen bis 500 EUR). Es ist nicht zulässig, eine eventuell auftretende negative Differenz bei einem Gegenstand mit der positiven Differenz bei einem anderen Gegenstand zu verrechnen. Eine negative Differenz ergibt sich dann, wenn der Unternehmer einen Gegenstand unter Einkaufspreis verkauft. Die Bemessungsgrundlage beträgt dann immer 0 EUR. Die Höhe der Einzeldifferenz ist immer in dem Jahr zu ermitteln, in dem der Gegenstand tatsächlich verkauft wird.

 
Hinweis

Behandlung der Einfuhrumsatzsteuer :

Mit Urteil vom 13.7.2023 (C 180/22) hat der EuGH sich zur Frage geäußert, ob die abzuführende Umsatzsteuer bei einem innergemeinschaftlich gelieferten Kunstgegenstand zur Bemessungsgrundlage dazu zählt oder nicht. Er kam zu dem Ergebnis, dass die zu entrichtende Umsatzsteuer, die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb der Kunstgegenstände entfällt bei der späteren Lieferung Teil der Steuerbemessungsgrundlage ist.

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