Eines der wohl am meisten diskutierten Themen bzgl. der CSDDD war, ob ein neuer, expliziter Haftungstatbestand für Menschenrechtsverletzungen und Umweltbeeinträchtigungen in der Lieferkette eingeführt werden sollte.

Bereits nach dem Ergebnis der Trilog-Verhandlungen war mit der Aufnahme einer expliziten Regelung zur Haftung des Unternehmens gegenüber Dritten zu rechnen. Auch nach den darauf folgenden politischen Verhandlungen blieb es im Grundsatz bei diesem Ergebnis. Opfer von Menschenrechtsverletzungen könnten auf Grundlage der Art. 29 CSDDD enthaltenen Regelung künftig Schadenersatz von Unternehmen verlangen, die ihre in Art. 10 und Art. 11 CSDDD geregelten Sorgfaltspflichten zur Vermeidung/Abmilderung von potentiellen negativen Auswirkungen und zur Beendigung von tatsächlichen negativen Auswirkungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, das betreffende Recht bzw. Verbot dem Schutz der geschädigten Person dient und durch das Versäumnis die nach nationalem Recht geschützte rechtlichen Interessen dieser Person beschädigt wurden. Explizit klargestellt wird, dass das Unternehmen nicht für Schäden haftet, wenn und soweit diese durch einen Geschäftspartner in seiner Aktivitätenkette verursacht wurden. Eine echte Beweislastumkehr zugunsten der Betroffenen ist vom Tisch. Allerdings können Gerichte anordnen, dass Beweise vom Unternehmen gemäß dem nationalen Verfahrensrecht offengelegt werden, wenn der Kläger eine hinreichende Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, und angegeben hat, dass zusätzliche Beweismittel in der Verfügungsgewalt des Unternehmen liegen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es über die konkreten Voraussetzungen des neuen Haftungstatbestands im Detail noch zu zahlreichen Diskussionen kommen wird.

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