Im Einzelnen sahen die Verhandlungspositionen wie folgt aus:

  • Die EU-Kommission schlug zum einen eine Regelung zur "Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung" vor. Hiernach sollten die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung bei der Ausübung ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die kurz-, mittel- und langfristigen Folgen ihrer Entscheidungen für Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen, ggf. auch die Folgen für Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt. Zum anderen sollte mit Blick auf die "Einrichtung und Kontrolle der Sorgfaltspflicht" geregelt werden, dass die EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung für die Einrichtung und Kontrolle der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verantwortlich sind und die Unternehmensstrategie entsprechend den ermittelten (potenziellen und tatsächlichen) negativen Auswirkungen und den diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen anpassen.
  • Der Europäische Rat wollte diese Regelungsvorschläge insgesamt nicht übernehmen.
  • Das Europaparlament wiederum wollte die expliziten Regelungen zur Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung übernehmen, nicht aber die expliziten Regelungen zur Einrichtung und Kontrolle der Sorgfaltspflicht.

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