Im Umweltbereich beziehen sich die Sorgfaltspflichten auf tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen infolge einer Verletzung von insgesamt 16 bestimmten umweltrechtlichen Verboten und Verpflichtungen aus verschiedenen internationalen Übereinkommen.[1] Die Liste ist hier deutlich länger als beim LkSG, das bislang nur Verbote aus

  • dem Minamata-Übereinkommen,
  • dem POPs-Übereinkommen und
  • dem Basler Übereinkommen aufgreift.

Künftig kommen bestimmte Verbote aus folgenden Übereinkommen hinzu:

  • Übereinkommen über die biologische Vielfalt,
  • Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES),
  • Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel (UNEP/FAO),
  • Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,
  • Abkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt,
  • Übereinkommen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung (Ramsar Convention),
  • Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) sowie
  • Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS).

Ähnlich wie beim LkSG beinhalten aber auch einzelne menschenrechtliche Verbote in der CSDDD den Schutz der Umwelt, insbesondere das Verbot von Umweltauswirkungen, die von der CSDDD erfasst werden, nämlich jegliche messbare Umweltschädigung, wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßiger Wasserverbrauch, Landschädigung oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen (wie z. B. Entwaldung), die den Zugang zu Lebensmitteln, Wasser und sanitären Anlagen oder die Gesundheit, Sicherheit oder normale Nutzung von Land beeinträchtigen oder sonst Ökosystemleistungen erheblich beeinträchtigen, die direkt oder indirekt zum Wohlergehen der Menschen beitragen.

[1] vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b) CSDDD.

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