Der inhaltliche Schutzbereich des LkSG ergibt sich aus den in § 2 LkSG explizit aufgeführten 11 menschenrechtsbezogenen und 8 (aus 3 eng thematisch begrenzten Übereinkommen entnommenen) umweltbezogenen Verboten sowie einem Auffangtatbestand, der darüber hinaus sonstiges Handeln verbietet, das unmittelbar geeignet ist, die Rechtspositionen, die durch die im Anhang des LkSG aufgeführten internationalen Übereinkommen geschützt sind, in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen.

 
Wichtig

Risikobegriff als Orientierung

Zentral ist dabei der Risikobegriff: Es geht nicht nur um Verletzungen der Verbote, sondern bereits um Fälle, in denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen ein Verbot droht.

Eine über die vorbezeichneten Verbote hinausgehende allgemeine umweltbezogene Sorgfaltspflicht beinhaltet das LkSG nicht. Allerdings beinhalten auch die menschenrechtsbezogenen Verbote teilweise umweltbezogene Aspekte, wie etwa das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Boden-, Gewässer- oder Luftverunreinigung, die Menschen in näher beschriebener Weise erheblich beeinträchtigt. Nach wie vor offen ist, ob und inwieweit hier auch Treibhausgasemissionen und der von ihnen (allerdings in ihrer Gesamtheit) bewirkte Klimawandel erfasst ist.

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