In Deutschland wird die Umsetzung der CSDDD vermutlich – wie bereits eingangs erwähnt – im Wege einer entsprechenden Änderung des LkSG erfolgen. Für welche Unternehmensgruppen welche weitergehenden Übergangsfristen gelten, war bereits Bestandteil der Trilog-Verhandlungen. Geeinigt hatte man sich hier auf Übergangsfristen von 3 bis 5 Jahren ab Inkrafttreten der CSDDD, abhängig von der Mitarbeiterzahl des jeweiligen in den Anwendungsbereich der CSDDD fallenden Unternehmens.

 
Praxis-Beispiel

Übergangsfristen der CSDDD erstrecken sich auf bis zu 5 Jahre nach Inkrafttreten

Bei den nachfolgenden politischen Verhandlungen blieben die Übergangsfristen unberührt; allerdings wurden die Mitarbeiterschwellen signifikant angehoben. Konkret ist nunmehr eine Übergangsfrist geplant von

  • 3 Jahren ab Inkrafttreten bei Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz, d. h. voraussichtlich ab 2027,
  • 4 Jahren ab Inkrafttreten bei Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. EUR Umsatz, d. h. voraussichtlich ab 2028 und
  • 5 Jahren ab Inkrafttreten bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz, d. h. voraussichtlich ab 2029.[1]

Wie Deutschland diese in der CSDDD geregelten Mindestvorgaben zur zeitlichen Anwendbarkeit umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Zwischenzeitlich war zu hören, dass in Deutschland die Absicht bestehe, die CSDDD innerhalb von nur 6 Monaten umzusetzen. An der Verwirklichung dieser Absicht dürften angesichts der bis heute fehlenden Einigkeit der Ampel-Koalition hinsichtlich der CSDDD allerdings mehr als nur Zweifel bestehen. Da das LkSG bereits heute auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland anzuwenden ist, stellt sich insbesondere die Frage,

  • ob der Anwendungsbereich des LkSG durch Hinzufügung des in der CSDDD vorgesehenen Umsatzkriteriums insoweit künftig wieder etwas eingeschränkt wird sowie vor allem,
  • ob die durch die CSDDD vorgegebenen Änderungen des LkSG in Deutschland grundsätzlich bereits ab Juni/Juli 2027 für alle unter das LkSG fallenden Unternehmen gelten werden.

Ein vorübergehendes Nebeneinander von bisherigen und künftigen Regelungen für Unternehmen unterschiedlicher Größenordnung erscheint jedenfalls auf ersten Blick weniger praktikabel.

 
Hinweis

Übergangszeit sollte sinnvoll genutzt werden

Unternehmen sollten den Übergangszeitraum in jedem Fall nutzen, um sich auf die neuen bzw. veränderten Sorgfaltspflichten in der Lieferkette rechtzeitig vorzubereiten.

[1] vgl. Art. 37 CSDDD.

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