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Der erste Sanktionsmechanismus ist sicherlich die nötige Prüfung der Rechnungslegung zumindest ab mittelgroßen Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften durch einen unabhängigen Abschlussprüfer.[1] Grundsätzlich erhöht die Prüfung von Rechnungslegungsinformationen deren Glaubwürdigkeit und steigert damit auch deren Entscheidungsnützlichkeit. Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Prüfungsvermerk darzulegen und zu veröffentlichen. Neben der externen Prüfung ist außerdem die Prüfung durch den Aufsichtsrat vorgesehen, der über seine Prüfung auch im Bericht an die Hauptversammlung zu berichten hat.

Diese Vorgaben begrenzen Möglichkeiten der Gestaltung, da im Rahmen der Prüfung einseitige Nutzungen von Einschätzungsspielräumen – ggf. zumindest im Zeitverlauf – offensichtlich werden und unterbunden werden können. Konkrete Sanktionierungsregelungen für Verstöße seitens der Berichterstatter finden sich im HGB, d. h. es gibt Sanktionen für

  • nicht erfolgte Offenlegung (d. h. Zwangsstrafen),
  • unrichtige Darstellungen (d. h. Freiheitsstrafen),
  • unrichtige Versicherung (d. h. Freiheitsstrafen),
  • Ordnungswidrigkeiten bei der Aufstellung (d. h. Geldstrafen).

Verstöße oder eingeschränkte oder gar versagte Testate werden ihre größte Wirkung allerdings in einem möglichen Reputationsverlust des berichtspflichtigen Unternehmens zeigen. Hier dürften Eigen- und Fremdkapitalgeber, Geschäftspartner und Kunden durch ihre Reaktion auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit Unternehmen empfindlich treffen können, bis hin zum Entzug der "Licence to operate" für bestimmte Geschäftstätigkeiten. Zudem ist bei der Reputation zu bedenken, dass Gestaltungen häufig nur punktuell wirken und zumeist auch im Laufe der Zeit entlarvt werden könn(t)en. So kann etwa ein Vergleich mit der Peergroup ggf. Gestaltungen aufdecken. Auch dürfen keine Widersprüche zwischen Abschluss und Lagebericht vorkommen. Gerade bei den nach den insbesondere im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS, aber auch nach HGB im Lagebericht zu beschreibenden Systemen zum Risikomanagement kann die Realität sehr schnell falsche oder geschönte Darstellungen aushebeln. So entlarven Unglücke schnell die vorher beschriebenen "sicheren" Steuerungs- und Überwachungssysteme. Zudem ist psychologisch gesehen eine negative Enttäuschung bei den Stakeholdern für Unternehmen häufig problematischer als die Wirkung positiver Überraschungen, was die Lage in Krisensituationen besonders anfällig macht.

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