Bewirtungskosten, die privat veranlasst sind, sind als Entnahmen zu behandeln. Sind geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nicht abzugsfähig, weil die Nachweispflichten des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt oder die Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 7 EStG besonders aufgezeichnet worden sind, liegen keine Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor, sondern nicht abzugsfähige Betriebsausgaben,[1] was z. B. wegen § 4 Abs. 4a EStG bedeutsam ist.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die als Aufwand gebucht bzw. als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, sind

  • bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) dem Gewinn außerhalb der Bilanz und
  • bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) außerhalb der Gewinnermittlung hinzuzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge