Bewirtungskosten, die privat veranlasst sind, sind als Entnahmen zu behandeln. Sind geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nicht abzugsfähig, weil die Nachweispflichten des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt oder die Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 7 EStG besonders aufgezeichnet worden sind, liegen keine Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor, sondern nicht abzugsfähige Betriebsausgaben,[1] was z. B. wegen § 4 Abs. 4a EStG bedeutsam ist.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die als Aufwand gebucht bzw. als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, sind
- bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) dem Gewinn außerhalb der Bilanz und
- bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) außerhalb der Gewinnermittlung hinzuzurechnen.
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