Diese Bewirtungskosten sind zu 100 % abzugsfähig

Einige Bewirtungskosten sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Lesen Sie dazu hier mehr.

Aufmerksamkeiten: Zu 100 % als Betriebsausgaben zu buchen – was dazu zählt

Aufmerksamkeiten, die der Unternehmer in geringem Umfang als Geste der Höflichkeit darreicht, sind keine Bewirtungen (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR). Er kann die Kosten deshalb zu 100 % abziehen, ohne besondere Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen. Es kommt also entscheidend darauf an, wo die Aufmerksamkeit aufhört und die Bewirtung anfängt. Es kommt nicht auf den Preis an, sondern auf den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke. Die Beurteilung richtet sich dabei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (OFD Kiel, Verfügung v. 17.5. 1995, S 2145 A – St 113).

Gerichtlich anerkannte als Betriebsausgaben abzugsfähige Aufmerksamkeiten

Bei der Beurteilung – Aufmerksamkeit oder nicht – können die folgenden Beispiele als Orientierung dienen:

  • Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränke und Gebäck sind eindeutig Aufmerksamkeiten.
  • Werden bei einer Besprechung für jeden Teilnehmer neben den Getränken nur 1 oder 2 halbe belegte Brötchen gereicht, handelt es sich noch nicht um eine Bewirtung. Es kann von einer Aufmerksamkeit ausgegangen werden.
  • Es kommt auf den Umfang der angebotenen Speisen an. Wenn der Unternehmer z.B. belegte Brote, belegte Brötchen, Salate, kleine Nudelgerichte, Kuchen oder Torten anbietet, überschreitet er leicht die Grenze zur Bewirtung. Eine eindeutige Grenze gibt es aber nicht. Bei kleineren Mengen kann man i.d.R. von Annehmlichkeiten ausgehen. Lässt der Unternehmer größere Mengen servieren, muss er von einer Bewirtung ausgehen. Entscheidend sind die Zahl der Personen und die gelieferte Menge, die auf der Rechnung steht.
  • Der Preis ist kein Unterscheidungsmerkmal. Bei Bratwurst mit Kartoffelsalat handelt es sich eindeutig um eine Bewirtung, während der Champagner, den der Unternehmer bei einem hochwertigen Geschäftsabschluss serviert, eine Aufmerksamkeit ist (OFD Düsseldorf, Verfügung v. 4.5.1995, S 2145 A – St 11 H).
  • Die für die Bewirtungen von Arbeitnehmern maßgebliche Grenze spielt keine Rolle und kann nicht zur Unterscheidung zwischen Aufmerksamkeit und Bewirtung herangezogen werden (OFD Kiel, Verfügung v. 17.5.1995, S 2145 A – St 113).
  • Nimmt der Unternehmer zu einem Besprechungstermin Kaffee und Kuchen mit, um das Arbeitsklima zu verbessern, behandelt er seine Aufwendungen hierfür als Aufmerksamkeiten.

Vorsicht bei alkoholischen Getränken als Betriebsausgaben

Hinweis: Das Finanzgericht Münster beurteilt das Ausschenken von Wein bei einer Besprechung im Büro des Unternehmers nicht als bloße Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtungsaufwand (FG Münster, Urteil v. 28.11.2014, 14 K 2477/12 E, U). Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt eine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Diese Formulierung ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht so zu verstehen, dass eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.

Ergebnis: Die Richter des Finanzgerichts Münster haben entschieden, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers

  • nur Aufwendungen wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben (Aufmerksamkeiten) verbucht werden dürfen,
  • das Ausschenken von Wein und anderen alkoholischen Getränken (unabhängig vom Preis) nicht zu den Aufmerksamkeiten gehört. Es sind dann die Grundsätze zu beachten, die für Bewirtungsaufwendungen gelten.

Die Kosten für den Wein, der anlässlich einer Besprechung in einem Büro des Unternehmers getrunken wird, darf der Unternehmer nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend machen. Damit 70 % der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern dürfen, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Zudem müssen die Kosten für den Wein getrennt von den übrigen Betriebsausgaben gebucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Praxis-Tipp: Vorsichtsprinzip bei Aufzeichnungspflichten

Die Differenzierung zwischen Kaffee, Wasser und anderen nichtalkoholischen Getränken einerseits und alkoholischen Getränken andererseits, wie sie vom Finanzgericht Münster vorgenommen wird, entspricht nicht der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung und ist sachlich kaum nachvollziehbar.

Aber, um jegliches Risiko zu vermeiden, ist es sinnvoll bei alkoholischen Getränken alle Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die für Bewirtungen gelten. Es ist sinnvoll, für die alkoholischen Getränke ein weiteres Bewirtungskonto einzurichten. Dann bleibt der Betriebsausgabenabzug zu 70 % und der Vorsteuerabzug zu 100 % erhalten.

Produkt- und Warenverkostung: Zu 100 % abziehbare Werbekosten

Das Abzugsverbot für Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses (Leistungsaustausches) ist. Ebenfalls nicht beim Abzugsverbot erfasst werden Aufwendungen

  • bei branchenüblichen Produktverkostungen oder
  • Warenverkostungen oder
  • sog. "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtung"),

wenn Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die Gegenstand der Bewirtung sind (BFH, Urteil v. 17.7.2013, X R 37/10). "Übliche Gesten der Höflichkeit" werden aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) bezieht.

Fazit: Es handelt sich um keine Bewirtung, wenn der Unternehmer Produkte und Waren abgibt, damit der Kunde sie probiert. Der Kunde soll die Ware testen, um sie dann später käuflich zu erwerben. Es handelt sich also um Werbeaufwendungen, die zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können (R 4.10 Abs. 5 Nr. 2 EStR). Es ist unproblematisch, wenn zur Produkt- und Warenverkostung zusätzlich Annehmlichkeiten gereicht werden.

Praxis-Beispiel: Was zu den Werbekosten zählt 

Trink- und Kostproben, wie das Bier in einer Brauerei, Wein und Sekt in einer Kellerei sowie Wurst in einer Wurstfabrik sind Werbekosten und sind damit zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Praxis-Beispiel: Kostproben für eine Besuchergruppe

Eine Besuchergruppe erhält neben den Kostproben bei der Besichtigung des Betriebs ein Erfrischungsgetränk. Das Erfrischungsgetränk ist eine Aufmerksamkeit, sodass der Unternehmer die Aufwendungen insgesamt zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen kann. Wird bei einer Weinprobe z.B. Brot gereicht, ist dies eindeutig als Aufmerksamkeit zu beurteilen.

Beauftragt der Unternehmer einen Dritten, z.B. bei einer Ausstellung oder Messe, Warenproben aus seinem Sortiment anzubieten, handelt es sich ebenfalls um Werbekosten. Werden allerdings neben den Kostproben zusätzliche Mahlzeiten angeboten, müssen diese als Bewirtungskosten behandelt werden, die nur zu 70 % abgezogen werden dürfen.

Praxis-Tipp: Bewirtungskosten und Kosten der Warenprobe trennen

Die Kosten der Warenproben sollten von den Bewirtungskosten getrennt werden. Wenn die Kosten der Warenprobe und der zusätzlichen Mahlzeiten nicht voneinander getrennt werden, besteht für den Unternehmer das Risiko, dass das Finanzamt die gesamten Aufwendungen als Bewirtungskosten behandelt.

Kundschaftstrinken: unbegrenzt abzugsfähig

Beim sog. Kundschaftstrinken (z.B. bei den Freigetränken von Brauereien und Kellereien) handelt es sich um eine Warenverkostung. Kundschaftstrinken, z.B. in der Form von Lokalrunden an zufällig anwesende Gäste, dient nur dazu, für Produkte zu werben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.11.2000, 6 K 1867/98). Kosten für Produktwerbung können zu 100 % als Werbekosten abgezogen werden. Es muss allerdings feststehen, dass die aufgewendeten Kosten über dem liegen, was bei einem üblichen Lebenshaltungsaufwand als normal angesehen werden kann. So können z. B. beim Besuch mehrerer Gaststätten an einem Tag die Aufwendungen als geschäftlich eingestuft und zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden (BMF, Schreiben v. 25.8.1994, IV B 2 – S 2145 – 113/94).





Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Bewirtungskosten, Aufmerksamkeit